Ratgeber Steuern

Abschreibungen 2024

Steuerliche Abschreibungen – das müssen Sie wissen

Abschreibungen

Beträgt die Nutzungsdauer eines nicht geringwertigen Wirtschaftsgutes mehr als ein Jahr, wird die Abschreibung dieses Gutes über den Zeitraum der amtlichen Nutzungsdauer vorgenommen. In diesem Fall ist eine Absetzung der vollen Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes in Form von Betriebsausgaben oder Werbungskosten für das Erwerbsjahr nicht möglich. Stattdessen wird eine Abschreibung anhand des jährlichen Wertverzehrs vorgenommen.

Ist bei einem Wirtschaftsgut kein Wertverzehr vorhanden, wie es in der Regel bei unbebauten Grundstücken oder Kunstwerken der Fall ist, ist auch keine Abschreibung möglich.

Zum einen wird eine gesetzlich vorgeschriebene Abschreibungsmethode für die Festsetzung des jährlichen Abschreibungsbetrags genutzt, und zum anderen kommt es dabei auf die Nutzungsdauer des betroffenen Wirtschaftsgutes an, die einer amtlichen Abschreibungstabelle des Bundesfinanzministeriums zu entnehmen ist. Alle zwei Jahre wird eine Aktualisierung dieser Tabelle vorgenommen. Bei den vorgeschriebenen Abschreibungsmethoden kann es sich beispielsweise um lineare oder degressive Abschreibung handeln.

An den Anschaffungs- und Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes wird sich für die Bemessungsgrundlage der Abschreibung orientiert, wobei neben dem Kaufpreis des Wirtschaftsgutes auch Erwerbsnebenkosten wie beispielsweise Transport- oder Montagekosten zu den Anschaffungskosten zählen. Kam es nicht im ersten Monat eines Jahres zum Erwerb des Wirtschaftsgutes, wird von einem unterjährigen Erwerb gesprochen. Liegt ein solcher vor, wird keine volle Jahresabschreibung vorgenommen, sondern stattdessen wird jeder angefangene Monat zu einem Zwölftel gewertet.

Auch im Nachhinein können Wirtschaftsgüter noch abgeschrieben werden, sollte dies im Vorfeld vergessen worden sein. Dabei dient dann der aktuelle Restbuchwert als Bemessungsgrundlage. In bestimmten Fällen, kann diese Möglichkeit jedoch nicht genutzt werden. So auch bei nicht bilanzierten Wirtschaftsgütern des notwendigen Betriebsvermögens. Grund dafür ist, dass der Einlagewert dieser Güter am Wert nach der Abschreibung orientiert ist. Im Fall von nachträglichen Gebäudeabschreibungen gilt eine Besonderheit, denn diese findet anhand typisierter Prozentsätze statt, wobei sich die Restnutzungsdauer verlängert.

Abschreibungen degressiv

Nach der Rechtslage seit dem Jahr 2011 ist es nicht mehr möglich Neuinvestitionen degressiv abzuschreiben. Für den Zeitraum von 2009 bis 2011 kam es zur Wiedereinführung der degressiven Abschreibung durch das Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets “Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung”. Jedoch gab es bei dieser Regelung Unterschiede im Vergleich zur Regelung bis Ende 2007. Somit war nur noch eine beschränkte Abschreibung über 25% möglich, wobei maximal das Doppelte der linearen Abschreibung möglich war. Auch für Grundbesitz im EU- und EWR-Raum war die degressive AfA nutzbar. Im Jahr 2008 war ebenfalls keine degressive Abschreibung von Neuinvestitionen möglich.

Bis Ende 2007 war es möglich, dass gewisse Wirtschaftsgüter einer degressiven Abschreibung unterzogen werden konnten. Degressiv bedeutet dabei, dass es sich um fallende Jahresbeträge handelt, weshalb im ersten Jahr mit dem höchsten Abschreibungsbetrag begonnen und im letzten Jahr mit dem niedrigsten Betrag geendet wird. Diese Abschreibungsvariante ermöglicht die steuerliche Absetzung von Erwerbskosten in Form von Betriebsausgaben oder Werbungskosten.

Während immaterielle Wirtschaftsgüter wie Lizenzen oder Patente nicht degressiv abgeschrieben werden konnten, war dies bei Gebäuden oder beweglichen Wirtschaftsgütern sehr wohl möglich. Zusätzlich mussten zwei weitere Voraussetzung für eine degressive Abschreibung erfüllt sein:

  • Die Wirtschaftsgüter, die degressiv abgeschrieben werden sollten, mussten Teil des Betriebsvermögens sein.
  • Die Wirtschaftsgüter, die degressiv abgeschrieben werden sollten, mussten einem speziellen Verzeichnis oder einer Anlagekartei entnommen werden können, wobei der Anschaffungs- oder Herstellungstag, die Anschaffungskosten, die Nutzungsdauer und der jährliche Abschreibungsbetrag angegeben sein mussten.

Der Abschreibungssatz musste unterhalb des zweifachen linearen Abschreibungssatzes liegen und nicht über 20% hinaus gehen. Darüber hinaus war immer darauf zu achten, dass bei der degressiven Abschreibung der Abschreibungssatz auf den letzten Buchwert am Ende des letzten Wirtschaftsjahres angewendet wurde. Im Jahr 2006 wurde für eine befristete Zeit die Grenze von 20% auf 30% bei der degressiven Abschreibung von beweglichen Wirtschaftsgütern angehoben.

Abschreibung linear

Kommt die Methode der linearen Abschreibung zum Einsatz, dann findet diese für das Wirtschaftsgut in gleichbleibenden Jahresbeträgen statt. Anschaffungs-, Herstellungs- und Erwerbsnebenkosten stellen dabei die Bemessungsgrundlage dar, wobei diese gleichmäßig auf die gewöhnliche Nutzungsdauer aufgeteilt wird. Für die Nutzungsdauer werden amtliche und nach Branchen geordnete Tabellen herangezogen. Im Anschaffungsjahr ist nur eine zeitanteilige Nutzung der AfA möglich, wobei für jeden Monat ein Zwölftel gerechnet wird.

Eine lineare Abschreibung kann bei beweglichen Wirtschaftsgütern (zB. LKW) und auch bei abnutzbaren immateriellen Wirtschaftsgütern genutzt werden. Je nach Fall besteht die Möglichkeit auch bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern wie einem Gebäude, doch dabei muss eine 50-jährige Nutzungsdauer vorhanden sein, was zu einem AfA-Satz von 2% führt.

Gebäude

Bei einer Gebäudeabschreibung werden die Anschaffungs- und Herstellungskosten des Gebäudes als Bemessungsgrundlage herangezogen, jedoch nicht die anteiligen Grundstückskosten. Im Fall von Kosten für die Einheit von Grundstück und Gebäude kommt es zur Aufteilung der Kosten. Dies kommt beispielsweise bei Maklerprovisionen und Notargebühren vor, da diese sowohl zu den Gebäudekosten als auch zu den Grundstückskosten zählen. Bei der Abschreibung müssen die Kosten dann aufgeteilt werden, wenn zuvor nicht schon eine Trennung des Gebäudewerts und des Grundstücks im Kaufvertrag vorgenommen wurde. Um den Grundstückswert zu erfahren, können Bodenrichtwertkarten genutzt werden, zu denen das Finanzamt Zugriff gewährt.

Die Nutzung zu eigenen Betriebszwecken, Vermietung für fremde Betriebszwecke, Vermietung zu fremde Wohnzwecken und Nutzung zu eigenen Wohnzwecken sind die zu unterscheidenden selbstständigen Nutzungen eines Gebäudes, welche in den Einkommensteuerrichtlinien angegeben sind. Bei einem Gebäude, welches verschiedene Gebäudeteile enthält, die einige der genannten Nutzungsmöglichkeiten eines Gebäudes darstellen, muss für die Abschreibung je nach Nutzungsart vorgegangen werden. Für die verschiedenen Gebäudeteile kommen dann auch verschiedene Abschreibungsmethoden zum Einsatz.

In der Regel wird die für alle Gebäude anwendbare lineare Abschreibung genutzt. Nur in Fällen von selbst hergestellten Gebäuden oder Gebäuden, deren Kauf in dem Jahr stattfand, in dem sie fertiggestellt wurden, ist auch eine degressive Abschreibung möglich. Darüber hinaus muss sich der Grundbesitz im EU- und EWR-Raum befinden, damit die degressive AfA genutzt werden kann. Sobald ein Gebäude erworben oder fertiggestellt wurde, muss die Abschreibung stattfinden. Dabei ist für die Höhe des Abschreibungssatzes ausschlaggebend, ob das Gebäude dem Betriebsvermögen angerechnet wird oder dem Privatvermögen. Auch zwischen gewerblichen und Wohnzwecken ist zu unterscheiden.

Zur linearen Abschreibung kommt es im Fall von:

  • Gebäuden des Betriebsvermögens, die nicht zu Wohnzwecken eingesetzt werden und für die vor April 1985 ein Bauantrag gestellt wurde. Die Abschreibung liegt bei 3% jährlich.
  • Nicht dem Betriebsvermögen angehörigen Gebäuden, die zu Wohnzwecken verwendet werden und nicht vor 1925 fertiggestellt wurden, die jährliche Abschreibung liegt bei 2%. Gebäude mit den gleichen Voraussetzungen, die nicht vor Februar 1925 fertiggestellt wurden werden jährlich zu 2,5% abgeschrieben. Ausschlaggebend sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten.

Die Nutzungsdauer der Gebäude hat ebenfalls Einfluss auf die Abschreibung. Es besteht die Möglichkeit, nicht die angegebenen Abschreibungen für die beschriebenen Gebäudearten zu nutzen, sondern die Abschreibungen nach der tatsächlichen Nutzungsdauer, wenn diese unterhalb von 33, 50 und 40 Jahren liegt. Hat der Steuerpflichtige die Gebäude entweder selbst hergestellt oder sie in dem Jahr erworben, in dem sie fertiggestellt wurden, ist eine degressive Abschreibung anhand der folgenden Beträge möglich:

Gebäude des Betriebsvermögens, ohne Wohnzwecke, vom Steuerpflichtigen selbst mit einem Bauantrag vor 1994 hergestellt oder von diesem vor dem Jahr 1994 erworben können

  • im Jahr der Fertigstellung und den drei darauf folgenden Jahren zu 10%,
  • in erneut darauf folgenden drei Jahren zu 5% und
  • in den darauf folgenden 18 Jahren zu 2,5% abgeschrieben werden.

Gebäude des Betriebs- oder Privatvermögens, mit Wohnzwecken, vom Steuerpflichtigen selbst mit einem Bauantrag vor 1995 hergestellt oder von diesem vor dem Jahr 1995 erworben können

  • im Jahr der Fertigstellung und den sieben darauf folgenden Jahren zu 5%,
  • in erneut darauf folgenden sechs Jahren zu 2,5% und
  • in den darauf folgenden 36 Jahren zu 1,25% abgeschrieben werden.

Gebäude mit Wohnzwecken, vom Steuerpflichtigen selbst mit einem Bauantrag zwischen März 1989 und dem Jahr 1996 hergestellt oder erworben können

  • im Jahr der Fertigstellung un den drei darauf folgenden Jahren zu 7%,
  • in erneut darauf folgenden sechs Jahren zu 5%,
  • in den darauf folgenden sechst Jahren zu 2% und
  • in den darauf folgenden 24 Jahren zu 1,25% abgeschrieben werden.

Gebäude mit Wohnzwecken, vom Steuerpflichtigen selbst mit einem Bauantrag zwischen 1996 und 2004 hergestellt oder erworben können

  • im Jahr der Fertigstellung un den sieben darauf folgenden Jahren zu 5%,
  • in erneut darauf folgenden sechs Jahren zu 2,5% und
  • in den darauffolgenden 36 Jahren zu 1,25% abgeschrieben werden.

Gebäude mit Wohnzwecken, vom Steuerpflichtigen selbst mit einem Bauantrag zwischen 2004 und 2006 hergestellt oder erworben können

  • im Jahr der Fertigstellung un den neun darauf folgenden Jahren zu 4%,
  • in erneut darauf folgenden acht Jahren zu 2,5% und
  • in den darauffolgenden 32 Jahren zu 1,25% abgeschrieben werden.

Abschreibung geringwertig

Wollen Selbstständige und Gewerbetreibende ihre geringwertigen Wirtschaftsgüter abschreiben, dann kann zwischen der sofortigen Abschreibung und der Poolabschreibung gewählt werden. Um geringwertige Wirtschaftsgüter handelt es sich, wenn deren Wert ohne Umsatzsteuer nicht über 410 Euro hinaus geht. Sobald der Wert von 150 Euro überschritten ist, muss das betroffene Wirtschaftsgut in einem gesonderten Verzeichnis erfasst werden. Bei der Poolabschreibung wird ein Pool aus allen Wirtschaftsgütern, deren Wert zwischen 150,01 Euro und 1.000 Euro liegt, gebildet, der dann jährlich über fünf Jahre zu 20% abgeschrieben wird. Für Arbeitnehmer, Sparer und Vermieter gelten die Anschaffungs- und Herstellungskosten von geringwertigen Wirtschaftsgütern als direkt absetzbare Werbungskosten.

In den Jahren 2008 und 2009 war im Fall von Selbstständigen und Gewerbetreibenden die direkte Absetzung von Anschaffungs- und Herstellungskosten geringwertiger Wirtschaftsgüter auf die mit einem Wert von maximal 150 Euro beschränkt. Dafür wurde ihnen die Möglichkeit zur Bildung eines Sammelpostens geboten, in den alle Anschaffungs-, Herstellungs- und Einlagekosten für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter zwischen 150 Euro und 1.000 Euro einflossen. Dabei musste je zu einem Fünftel der Sammelposten gewinnmindernd aufgelöst werden, und zwar ab dem Wirtschaftsjahr der Bildung und in weiteren vier darauf folgenden Jahren. Eine Änderung der Rechtslage für Arbeitnehmer, Sparer und Vermieter kam in diesem Zeitraum nicht vor.

Eine vollständige Abschreibung von Wirtschaftsgütern im Wirtschaftsjahr der Herstellung konnte 2008 für die Güter vorgenommen werden, deren Wert nicht über 410 Euro netto hinaus ging. Dabei waren nur abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter direkt abschreibungsfähig. Eine weitere Voraussetzung war, dass es sich bei den Wirtschaftsgütern nicht um Umlaufvermögen wie Waren, Erzeugnisse, Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoffe handelte, sondern um Anlagevermögen. Auch die selbstständige Nutzbarkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter war relevant, weshalb es bei einem PC, einem Modem und einem Drucker nicht zur Begünstigung kommen konnte, da diese Güter nur gemeinsam funktionieren.

Dem Verzeichnis über die geringwertigen Wirtschaftsgüter mussten der Tag der Anschaffung oder Herstellung, Anschaffungs- oder Herstellungskosten und die Güterbezeichnung zu entnehmen sein. Solange die Herstellungs- und Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts nicht über 60 Euro hinaus gingen, war keine Erwähnung im Verzeichnis notwendig

Aktualisiert am 30. Januar 2024