Ratgeber Steuererklärung

Ausbildungskosten 2024

Ausbildungskosten von der Steuer absetzen

Ausbildungskosten absetzen

Unterstützung bei den Ausbildungskosten wie BAföG, Erziehungsbeihilfen und Studienzuschüsse aus öffentlichen Kassen müssen nicht versteuert werden. Dagegen müssen Einkommensteuern gezahlt werden, wenn von nicht unbeschränkt steuerpflichtigen Gebern Unterhalts-, Schul- oder Studiengelder freiwillig oder durch eine freiwillig begründete Rechtspflicht gewährleistet werden.

Dies ist auch der Fall bei gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen. Bei solchen Gebern handelt es sich beispielsweise um jene, die sich im Ausland befinden. Befinden sich ausländische Schüler und Studenten in Deutschland um an einer deutschen Hochschule oder Lehranstalt zu lernen und wird diesen Unterhalts-, Schul- oder Studiengeld von Angehörigen im Ausland gewährt, müssen für die Leistungen keine Steuern gezahlt werden. Dafür muss jedoch der Grund für den Aufenthalt in Deutschland die Ausbildung sein und die Notwendigkeit dieser Leistungen muss vorhanden sein.

Ausbildungskosten: Ausbildungsdienstverhältnis

Ein Ausbildungsdienstverhältnis besteht dann, wenn es eine finanzielle Entlohnung dafür gibt, dass bei einem Arbeitgeber oder Dienstherren eine Ausbildung absolviert wird. Diese finanzielle Entlohnung muss versteuert werden, doch dafür können Aufwendungen, zu denen es aufgrund des Ausbildungsdienstverhältnisses kommt, in Form von Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden.

Liegt eine der folgenden Situationen vor, handelt es sich um ein Ausbildungsdienstverhältnis:

  • die Ausbildung besteht aus der betrieblichen Ausbildung und dem Besuch einer Berufsschule
  • Referendare befinden sich im Vorbereitungsdienst für ihr zweites Staatsexamen
  • es liegt ein Dienstverhältnis eines Beamtenanwärters vor
  • Berufssoldaten absolvieren ein Studium an einer Bundeswehrhochschule aufgrund der Vorgabe des Dienstherren und erhalten weiterhin die Dienstbezüge
  • Arbeitnehmer werden vom Arbeitgeber freigestellt um an einer Berufsakademie, Fachhochschule oder Universität zu studieren und erhalten weiterhin ihren Lohn
  • abkommandierte Soldaten auf Zeit besuchen Lehrgänge der Bundeswehrfachschule für die Erlangung der mittleren Reife

Ausbildungsfreibetrag

Müssen Steuerpflichtige für die Ausbildung ihrer Kinder zahlen, können diese im Jahr von einem Ausbildungsfreibetrag Gebrauch machen, der sich auf 924 Euro beläuft. Dieser verringert dann die Gesamteinkünfte der Eltern.

Für den Anspruch auf den Ausbildungsfreibetrag müssen die folgenden Bedingungen erfüllt werden:

  • Volljährigkeit des Kindes
  • das Kind durchläuft eine Berufsausbildung
  • das Kind wohnt nicht bei den Eltern
  • die Eltern haben Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag für das Kind

Seit dem Jahr 2012 wird bei der Gewährung des Ausbildungsfreibetrags nicht mehr mit einbezogen, ob und wie viel das Kind in der Ausbildung verdient.

Zu beachten ist, dass der Ausbildungsfreibetrag auch dann nicht verringert oder gestrichen wird, wenn BAföG erhalten wird. Außerdem gilt, dass bei getrennt veranlagten Eltern oder solchen, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben, der Ausbildungsfreibetrag auf die beiden Elternteile je zur Hälfte aufgeteilt wird.

Ausbildungskosten

Wer Ausbildungskosten steuerlich absetzten will, muss auf die Unterscheidung zwischen Ausbildungskosten und Fort-bzw. Weiterbildungskosten achten. Ausbildungskosten können als Sonderausgaben abgesetzt werden, da diese den Ausgaben für die private Lebensführung angehören. Bei Fortbildungskosten kann dagegen die Absetzung in Form von Werbungskosten erfolgen. Der Arbeitgeber kann die Fortbildungskosten als Betriebsausgaben absetzen, wenn er diese für den Arbeitnehmer übernimmt.

Der Unterschied zwischen einer Ausbildung und einer Fortbildung liegt beim Wissenstand der jeweiligen Person und bei der Qualifikation, die diese in dem bestimmten Beruf hat. So liegen im Fall einer Ausbildung noch keine Qualifikationen vor und auch der Wissensstand ist noch sehr beschränkt, weshalb dem Auszubildenden erst die Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, damit dieser später der beruflichen Tätigkeit nachgehen kann. An einer Fortbildung dagegen nehmen Personen teil, die bereits Kenntnisse und Fertigkeiten für ihren Beruf, den sie ausüben, besitzen, und die zum Ziel haben, ihre Qualifikation zu erhöhen.

Kosten für eine erste Berufsausbildung oder für ein Erststudium können in Höhe von bis zu 6.000 Euro im Jahr als Sonderausgaben abgesetzt werden, wenn diese nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten gewertet werden. Dies ist dagegen der Fall, wenn die Ausbildung oder das Studium im Rahmen eines (Aubsildungs-) Dienstverhältnisses absolviert wird.

Die Aufwendungen für ein Zweitstudium nach einer abgeschlossenen Ausbildung oder für eine berufsbedingte Fortbildung sind ebenfalls absetzbare Werbungskosten. Im Fall der Fortbildung muss diese jedoch im Nachhinein eine Verbesserung der beruflichen Chancen ergeben.

Lehrgangs-, Schul- oder Studiengebühren, Kosten für Arbeitsmittel, Fachliteratur und Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte, Mehraufwendungen für Verpflegung und wegen auswärtiger Unterbringung machen die Aufwendungen aus, die abgesetzt werden können. Eine doppelte Haushaltsführung muss für die Absetzung der Mehraufwendungen wegen auswärtiger Unterbringung nicht gegeben sein.

Voraussetzungen für den Steuerabzug von Erstausbildungskosten

Bei einer Ausbildung, die in Vollzeit durchgeführt wird (das heißt in der Woche müssen mindestens 20 Stunden damit verbracht werden), muss eine Dauer dieser Ausbildung festgelegt sein, bei der es sich mindestens um 18 Monate handeln muss.

Zu den Ausbildungen mit Möglichkeit zur Absetzung der Kosten gehören die staatlich anerkannten und staatlich geregelten. Auch Berufsausbildungen nach Richtlinien von Berufs- oder Wirtschaftsverbänden oder internen Vorschriften von Bildungsträgern bieten diese Möglichkeit. Dabei muss das Ziel vorhanden sein, dem Auszubildenden die notwendigen beruflichen Handlungsfähigkeiten zu lehren.

In der Ausbildung müssen die notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erlernt werden, die für die spätere Ausübung des Berufs wichtig sind.

Bestimmte Eckpunkte der Ausbildung müssen feststehen. Dazu gehören der Beginn und Abschluss der Ausbildung sowie ein fester Lehrplan. Die Ausbildung muss durch eine Abschlussprüfung oder eine planmäßige Beendigung abgeschlossen werden. Erst dann wird diese als erstmalige Berufsausbildung anerkannt. Aus diesem Grund kann eine abgebrochene Berufsausbildung nicht als abgeschlossene Ausbildung gewertet werden.

Berufsausbildung

Für den steuerlichen Abzug von Aufwendungen, die durch eine Berufsausbildung entstehen, muss zwischen Ausbildungskosten und Fort- bzw. Weiterbildungskosten unterschieden werden. Da es sich bei den Ausbildungskosten um Aufwendungen der privaten Lebensführung handelt, sind diese nur in Form von Sonderausgaben in der Steuererklärung anzugeben.

Anders ist es bei Fort- bzw. Weiterbildungskosten. Diese können als Werbungskosten geltend gemacht werden. Die Fortbildungskosten können vom Arbeitgeber als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn dieser für die Kosten aufkommt.

Der Unterschied zwischen einer Berufsausbildung und einer Fort- bzw. Weiterbildung liegt im Wissensstand der daran teilnehmenden Personen. Somit haben Personen, die eine Berufsausbildung machen, noch keine Kenntnisse und Fertigkeiten in dem Berufsfeld, in dem sie nach der Ausbildung einmal tätig sein wollen. Diese werden ihnen erst während der Ausbildung vermittelt. Sind Kenntnisse bereits vorhanden und es wurde in dem Beruf bereits gearbeitet, handelte es sich bei weiteren Lehrgängen für die höhere Qualifikation im Beruf um Fort- bzw. Weiterbildungen, denn der bereits vorhandene Wissensstand, die Kenntnisse und Fertigkeiten werden nicht neu erlernt sondern erweitert, erneuert oder aktualisiert.

Im Fall einer ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums können die Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgesetzt werden. Dafür ist jedoch die steuerliche Berücksichtigung in Form von Sonderausgaben möglich, bei denen es sich um maximal 6.000 Euro im Kalenderjahr handelt. Um Betriebsausgaben oder Werbungskosten handelt es sich bei den Aufwendungen dagegen dann, wenn die Bildungsmaßnahmen durch ein Dienstverhältnis, wie ein Ausbildungsdienstverhältnis, zustande kommen.

Wurde bereits eine Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen und daraufhin wird ein Zweitstudium absolviert, sind die dabei anfallenden Kosten ebenfalls als Werbungskosten absetzbar. Auch bei einer berufsbedingten Fortbildung ist diese Möglichkeit des Werbungskostenabzugs gegeben. Dafür muss allerdings gewährleistet werden, dass die beruflichen Chancen des Arbeitnehmers durch die Teilnahme an der Fortbildung verbessert werden.

Absetzbare Aufwendungen einer Berufsausbildung

Bei den Aufwendungen, die abgesetzt werden können, handelt es sich unter anderem um die folgenden: Lehrgangs-, Schul- oder Studiengebühren, Arbeitsmittel, Fachliteratur, Fahrtkosten für Wege zwischen der Wohnung und der Ausbildungsstätte, Mehraufwendungen für Verpflegung, Mehraufwendungen für auswärtige Unterbringung. Der letzte Punkt der Mehraufwendungen für eine auswärtige Unterbringung kann auch ohne den Nachweis einer doppelten Haushaltsführung steuerlich abgesetzt werden.

Aktualisiert am 30. Januar 2024