Ratgeber Steuererklärung

Außergewöhnliche Belastungen

Außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen

Außergewöhnliche Belastungen

Außergewöhnliche Belastungen sind Kosten, die Steuerpflichtigen in ihrem privaten Leben entstehen und dies in einem größeren Ausmaß, was ebenfalls auch bei der Mehrheit der übrigen Steuerpflichtigen der Fall ist, gelten im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung eben als außergewöhnliche Belastungen. Für diese Kosten ist je nach Familienstand und Einkommen eine zumutbare Eigenbelastung festgelegt. Wird diese Grenze durch die privaten Kosten überschritten, handelt es sich um die steuerlich absetzbaren außergewöhnlichen Belastungen.

Im Folgenden werden die jeweiligen Grenzen für zumutbare Eigenbelastungen aufgezeigt:

Einkommen bis 15.340 Euro: Die Grenze für Steuerpflichtige ohne Kinder nach dem Grundtarif liegt bei 5 Prozent, nach dem Splittingtarif bei 4 Prozent
Einkommen bis 15.340 Euro: Die Grenze für Steuerpflichtige mit einem oder zwei Kindern liegt bei 2 Prozent, mit drei oder mehr Kindern bei 1 Prozent
Einkommen bis 51.130 Euro: Die Grenze für Steuerpflichtige ohne Kinder nach dem Grundtarif liegt bei 6 Prozent, nach dem Splittingtarif bei 5 Prozent
Einkommen bis 51.130 Euro: Die Grenze für Steuerpflichtige mit einem oder zwei Kindern liegt bei 3 Prozent, mit drei oder mehr Kindern bei 1 Prozent
Einkommen über 51.130 Euro: Die Grenze für Steuerpflichtige ohne Kinder nach dem Grundtarif liegt bei 7 Prozent, nach dem Splittingtarif bei 6 Prozent
Einkommen über 51.130 Euro: Die Grenze für Steuerpflichtige mit einem oder zwei Kindern liegt bei 4 Prozent, mit drei oder mehr Kindern bei 2 Prozent.

Die Prozentangaben beziehen sich jeweils auf den Anteil am Gesamteinkommen.

Außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art

Außergewöhnlichen Belastungen in besonderen Fällen

Beispiele für außergewöhnlichen Belastungen:

Beerdigungskosten

Müssen Steuerpflichtige Beerdigungskosten selbst tragen, weil sie über den Nachlass und die Ersatzleistungen hinaus gehen, können sie die Kosten als außergewöhnliche Belastungen absetzen. In diese Kosten fließen die Bewirtungskosten der Beerdigungsgäste sowie die Kleidung für die Beerdigung nicht ein.

Krankheitskosten

Erhalten Steuerpflichtige keine Kosten für Arzt-, Zahnarzt- oder Heilpraktikerbesuche sowie für Arzneimittel, die vom Arzt verschrieben wurden oder für Krankenhausaufenthalte zurück, dürfen sie die Kosten als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung angeben.

Scheidungskosten

Im Fall von Scheidungskosten wie denen, die durch einen Scheidungsprozess entstehen, ist bereits seit dem Jahr 2014 kein Steuerabzug mehr möglich.

Fahrtkosten behinderter Menschen

Weisen behinderte Menschen einen Behinderungsgrad von 80 auf oder einen Grad von 70, wenn sich die Behinderung stark auf die Geh- oder Stehfähigkeit auswirkt, besteht die Möglichkeit zur Absetzung der Fahrtkosten. Das gilt allerdings nur für die Kosten, die für Fahrten entstehen, die aufgrund der Behinderung unbedingt notwendig sind und nicht vermieden werden können. Für bestimmte Gründe der Fahrten liegen auch bestimmte Grenzen vor, bis wohin der Steuerabzug angemessen ist. Im Fall von privaten Fahrten liegt diese Grenze bei 3.000 km im Jahr. Es gelten 0,30 Cent pro Kilometer als absetzbar, sodass die Höchstgrenze bei 900 Euro liegt. Kommen aufgrund der Behinderung Fahrten zustande, die über die 3.000 km jährlich hinaus gehen, ist der Steuerabzug auch dann noch möglich, wenn ein Fahrtenbuch für den Nachweis der Fahrten genutzt wird. Die Grenzen der absetzbaren Kosten werden noch weiter ausgeweitet und zwar auf 15.000 km pro Jahr bei 0,30 Cent absetzbaren Kosten pro Kilometer. Dies ist der Fall, wenn die behinderten Menschen in ihren Behindertenauweisen die Merkzeichen “aG”, “H” oder “Bl” haben.

Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen

Sind Ehepartner geschieden oder dauernd getrennt lebend und einer von beiden muss Unterhaltsleistungen erbringen, können sie diese im Jahr bis zu 13.805 Euro steuerlich absetzen. Auch die Beiträge zu der Basis-Krankenversicherung oder der gesetzlichen Pflegeversicherung, die eventuell von einem Partner übernommen werden müssen, können abgesetzt werden und erhöhen somit die jährliche Grenze für die Unterhaltsleistungen. Das ist allerdings nur möglich, wenn der Partner, der die Leistungen empfängt, mit dem Steuerabzug einverstanden ist, denn zunächst muss dieser die Leistungen erstmal versteuern.

Solange der Leistungsempfänger seine Zustimmung nicht widerruft, kann der Steuerabzug weiterhin vorgenommen werden. Möchte er für den kommenden Veranlagungszeitraum widerrufen, muss dies im vorherigen Veranlagungszeitraum, also im Vorjahr, geschehen und bei dem Finanzamt angemeldet werden.

Damit der Steuerabzug der Unterhaltsleistungen möglich wird, braucht es die steuerliche Identifikationsnummer des Leistungsempfängers und dieser ein unbeschränkt oder beschränkt Steuerpflichtiger ist. Für den Abzug der Unterhaltsleistungen brauchen Steuerpflichtige die Anlage U.

Aktualisiert am 1. Mai 2024