Ratgeber Steuererklärung

Elstam 2024

Elstam – das sind die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale

Elstam

Elstam beruht auf elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen, was den Arbeitgebern den Zugang zu den Daten ihrer Mitarbeiter erleichtert, die sie für den Lohnsteuerabzug brauchen. Bei diesen Daten handelt es sich um die Steuerklasse, evtl. um den Faktor, die Zahl der Kinderfreibeträge, die Religionszugehörigkeit und Frei- und Hinzurechnungsbeträge. Diese Daten sind durch das Elstam-Verfahren in einer elektronischen Datenbank der Finanzverwaltung enthalten.

Für den Zugang zu Elstam müssen die Arbeitnehmer ihr Geburtsdatum und ihre steuerliche Identifikationsnummer angeben. In der Regel erfährt der Arbeitnehmer welche lohnsteuerlichen Merkmale für die Lohnsteuerermittlung herangezogen wurden, indem diese in der Lohn- und Gehaltsabrechnung, die er vom Arbeitgeber erhält, angegeben sind. Der Arbeitnehmer kann mittels eines Antrags auch steuermindernde Freibeträge zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen für das Elstam-Verfahren hinzufügen.

Darüber hinaus stehen dem Arbeitnehmer weitere Handlungsmöglichkeiten zu. Zu diesen zählt zum einen die Einsicht in seine Elstam sowie auch die Abrufe, die der Arbeitgeber getätigt hat. Zum anderen kann der Arbeitnehmer eine Abschaffung seiner Elstam beantragen oder festlegen, welche Arbeitgeber Einsicht erhalten dürfen und welche nicht.

Das Elstam-Verfahren ist aktuell nur im Inland vertreten, also wenn Arbeitnehmer im Inland leben oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt dort verbringen. Ist dies nicht der Fall, werden Bescheinigungen für den Lohnsteuerabzug vom Finanzamt ausgestellt, wenn dafür ein Antrag gestellt wurde.

Änderungen der Elstam

Kommt es zu Veränderungen bezüglich der Elstam, also die Steuerklasse oder die Freibeträge ändern sich, dann muss dies vom Wohnsitzfinanzamt geregelt werden. Dagegen sind die Gemeinden zuständig, wenn es um Meldedaten wie den Kircheneintritt oder Austritt oder Heirat handelt. Vorteilhaft für Eltern ist, dass Meldedaten bezüglich der Kinder ebenfalls automatisch weitergegeben werden und zwar sobald das Kind geboren wurde, bis zum 18. Geburtstag. Dadurch entfällt die regelmäßige Antragsstellung und die Berücksichtigung ist immer gewährleistet.

Dieser Vorteil liegt jedoch nicht mehr vor, wenn das Kind über das Alter von 18 Jahren hinausgeht oder wenn es sich um ein Pflegekind handelt. In dem Fall sind Arbeitnehmer wieder zu einem Antrag verpflichtet. Sollte jedoch ersichtlich sein, dass sich die Verhältnisse in der näheren Zukunft nicht verändern werden, gelten die Kinderfreibeträge als Elstam für mehrere Jahre.

Ergeben sich negative Entwicklungen für den Lohnsteuerabzug, besteht die Pflicht zur Angabe dieser Entwicklungen beim Finanzamt. Das bedeutet, dass Steuerpflichtige darauf hinweisen müssen, wenn sie Mitglied einer ungünstigeren Steuerklasse geworden sind oder sich die Zahl der Kinderfreibeträge verringert hat. Auch wenn gewisse zu berücksichtigende Leistungen, wie der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, gänzlich entfällt, müssen Steuerpflichtige darüber informieren. Handelt es sich allerdings um Daten, deren Übermittlung durch die Meldebehörden vorgenommen wird, kann der Steuerpflichtige auf die Information verzichten.

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Aktualisiert am 30. Januar 2024