Ratgeber Steuererklärung

Feiertagsarbeit 2024

Feiertagsarbeit steuerfrei – so sparen Sie Steuern

Feiertagsarbeit

Kommt es abgesehen vom Grundlohn für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit zu Zuschlägen, müssen für diese keine Steuern gezahlt werden. Besteht allerdings eine Nettolohnvereinbarung, bleibt die Steuerfreiheit bei Feiertagsarbeit nur dann erhalten, wenn der Zuschlag zusätzlich zum Nettolohn gezahlt wurde und nicht zum Bruttolohn.

Die folgenden Prozentsätze des Grundlohns dürfen von den Zuschlägen nicht überschritten werden:

  • 25 Prozent für die Nachtarbeit
  • 50 Prozent für die Sonntagsarbeit
  • 125 Prozent für die Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen
  • 150 Prozent für die Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember und für die Arbeit am 1. Mai

Seit dem Jahr 2004 gilt, dass bei der Berechnung der steuerfreien Zuschläge für Arbeitnehmer mit einem Monatslohn von ca. 8.000 Euro, höchstens ein Stundenlohn von 50 Euro angenommen werden darf.

Bei dem Grundlohn handelt es sich um den Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer für seine regelmäßige Arbeitszeit erhält. Dieser wird umgerechnet in einen Stundenlohn. Um Nachtarbeit handelt es sich, wenn zwischen 20 Uhr und 6 Uhr gearbeitet wird; um Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit handelt es sich, wenn zwischen 0 Uhr und 24 Uhr an dem betreffenden Tag gearbeitet wird. Die geltenden Vorschriften an dem Ort, an dem sich die Arbeitsstätte befindet, legen fest, an welchen Tagen ein gesetzlicher Feiertag vorliegt.

Sollte bereits vor 0 Uhr mit der Nachtarbeit begonnen werden, treten die folgenden Regelungen in Kraft: Ein Zuschlagssatz von 40 Prozent wird für Nachtarbeit gewährt, die zwischen 0 Uhr und 4 Uhr stattfindet. Wird zwischen 0 Uhr und 4 Uhr in den Tag hinein gearbeitet, der auf einen Sonntag oder auf einen Feiertag folgt, wird diese Arbeitszeit ebenfalls als Sonntags- bzw. Feiertagsarbeit gewertet.

Neuregelung für Feiertagsarbeit seit 2007

Sollte während der Sonntags- und Feiertagsarbeit oder für Nachtarbeit der Stundenlohn 25 Euro überschreiten, müssen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge geleistet werden.

Damit das Finanzamt die Steuerfreiheit der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit zulässt, muss diese Arbeit durch Einzelaufzeichnungen nachgewiesen werden können. Werden Modellrechnungen anstelle von Einzelaufzeichnungen vorgelegt, werden diese vom Finanzamt nicht akzeptiert.

Aktualisiert am 30. Januar 2024