Ratgeber Steuern

Gewerbesteuer 2024

Gewerbesteuer – wer unterliegt der Gewerbesteuerpflicht

Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer fällt unter die Realsteuern und stellt Gemeinden beziehungsweise Kommunen die notwendigen Einnahmen für die Bewältigung öffentlicher Aufgaben zur Verfügung. Eine Umlage verschafft auch dem Bund und den Ländern einen beschränkten Zugriff auf die Gewerbesteuer.

Das Gewerbesteuergesetz und die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung bilden die Grundlage für die Besteuerung. Die als allgemeine Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Gewerbesteuer-Richtlinien sollen im Falle von Auslegungs- und Zweifelsfragen helfen. Die Gewerbesteuer fällt im Allgemeinen auf inländischen Gewerbebetrieb an. Ein Betrieb ist als inländisch definiert, wenn er eine inländische Betriebsstätte hat.

Der Gewerbeertrag stellt die Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer dar. Er besteht aus dem Gewinn, der aus Gewerbebetrieb entsteht, abzüglich gewisser Beträge im Zusammenhang mit dem Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer. Der Steuermessbetrag dient zusätzlich zur Ermittlung der Gewerbesteuer. Zu seiner Berechnung wird auf den Gewerbeertrag ein gewisser Hundertsatz (Steuermesszahl) angewendet. Natürlichen Personen und Personengesellschaften wird dabei ein Freibetrag von 24.500 Euro gewährt.

Gemeinden, in denen gewerblich genutzte Betriebsstätten stehen, sind habeberechtigt. Die Unterhaltung von Betriebsstätten in mehreren Gemeinden während des Erhebungszeitraumes (Kalenderjahr) führt dazu, dass der Steuermessbetrag zerlegt werden muss. Die Zerlegung basiert im Allgemeinen auf den Arbeitslöhnen. Die Gemeinden bestimmen darüber hinaus auch den Hebesatz, der zusammen mit dem Steuermessbetrag oder dem Zerlegungsanteil die abschließende Gewerbesteuer bildet. Der Mindesthebesatz beläuft sich auf 200 Prozent. Im Endeffekt sind die Finanzämter für die Festsetzung und Zerlegung des Steuermessbetrages und die Freistellung der Besteuerungsgrundlage verantwortlich.

Die Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer (der Gewerbesteueraufwand) kann nicht mehr automatisch als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Das gilt für Personenunternehmen (etwa Einzelunternehmer oder eine OHG) und für Kapitalgesellschaften. Aus diesem Grund müssen Personenunternehmen, welche die Gewerbesteuervorauszahlung und auch Restzahlung über ihr Firmenkonto vornehmen, jenen Zahlungsvorgang als “Privatentnahme” verbuchen.

Im Internet finden sich dahingehend auch zahlreiche Gewerbesteuer Rechner, die beim Gewerbesteuer berechnen helfen. Wer unsicher ist, kann sich mitunter auch an Steuerberater oder öffentliche Einrichtungen wenden, welche die Gewerbesteuer berechnen bzw. nachrechnen. Im Regelfall gelten die Gewerbesteuer Rechner im Internet (auch auf den Seiten öffentlicher Einrichtungen) als zuverlässig.

Entlastungen ergeben sich bei Personenunternehmen nur dann, wenn eine höhere Anrechenbarkeit einer Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer gegeben ist. Der Faktor wurde von 1,8 Prozent auf 3,8 Prozent erhöht; für Gesellschaften liegt er bei 3,5 Prozent. Der frühere Staffeltarif (für Personengesellschaften und Einzelunternehmen) ist, wie der Betriebsausgabenabzug, entfallen.

Der Gewerbesteuerfreibetrag – in Höhe von 24.500 Euro – blieb unverändert. Auf Grund der Kompensation der Steuer durch die 3,8-fache Anrechnung des Gewebesteuermessbetrages auf die anrechenbare Einkommensteuer, können Unternehmen in Gemeinden mittels Hebesatz von der Steuer befreit werden.

Eine Anrechnung der Gewerbesteuer beschränkt sich jedoch auf den Anteil der Einkommensteuer, auf dem die sogenannten gewerblichen Einkünfte entfallen. Die Frage nach der Höhe der Steuer beschäftigt vorwiegend Unternehmer, die Änderungen bei ihrer Gewinnsituation oder auch Hebesätze verbucht haben. Von Bedeutung ist auch die Entscheidung des Standortes. Aus diesem Grund gibt es auch immer wieder Unternehmen, die ihren Standort verändern, da sie – in anderen Städten oder Gemeinden – weniger oder gar keine Steuer entrichten müssen.

Wer unterliegt einer Gewerbesteuerpflicht?

Der Unternehmer ist der Steuerschuldner und gewerbesteuerpflichtig. Als Unternehmer wird diejenige Person herangezogen, auf dessen Rechnung das Gewerbe läuft. Handelt es sich um eine Personengesellschaft, so ist der Steuerschuldner die Gesellschaft. Dabei spielt es de facto keine Rolle, wer das Unternehmen führt, wer die Erträge erhält oder wie die persönlichen Verhältnisse sind. Das unterschiedet die Personengesellschaft auch zu den Personensteuern (Körperschaft- sowie Einkommensteuer), da es sich hier nicht um die Leistungsfähigkeit einer bestimmten Person handelt, sondern die gesamte Sache – als Gewerbe – besteuert werden muss.

Der Beginn und das Ende der Gewerbesteuer

Ein Gewerbebetrieb ist – nach dem aktuellen Einkommensteuergesetz – eine selbständige und nachhaltige Betätigung, welche die Absicht verfolgt, einen Gewinn zu erzielen und sich des Weiteren am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr zu beteiligen. So darf eine Betätigung weder eine land- oder forstwirtschaftliche Ausübung oder auch eine selbständige Tätigkeit darstellen.

Eine Beteiligung am sogenannten wirtschaftlichen Verkehr ist dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige mit der Absicht, dass er einen Gewinn erzielt, am Güter- und Leistungsaustausch teilnimmt. Damit ist es möglich, etwaige Tätigkeiten aus dem gewerblichen Umfeld rauszunehmen, die zwar einerseits zu einer Gewinnabsicht geführt haben, jedoch nicht ausschließlich auf den Güter- und Leistungsaustausch basieren. So kann die Antwort, ob etwa auch Prostituierte einer Pflicht zur Gewerbesteuer unterliegen, mit “Ja” beantwortet werden. Schlussendlich beteiligen sich Prostituierte am wirtschaftlichen Verkehr und unterliegen daher auch dem Gewerbesteuerrecht.

Zahlreiche Änderungen traten mit 2008 in Kraft

Personenunternehmen (Personengesellschaften oder Einzelunternehmen) konnten bis zum Jahr 2007 noch den Staffeltarif in Anspruch nehmen. Jener hat dahingehend geregelt, dass die ersten 12.000 Euro, die über dem Gewerbesteuerfreibetrag in Höhe von 24.500 Euro verbucht wurden, nur mit 1 Prozent belastet werden durften. Je weitere 12.000 Euro hat sich der Steuersatz um 1 Prozent erhöht; maximal belief sich der Steuersatz auf 5 Prozent, der erst ab 72.500 Euro angewandt wurde. Bis zum Ende 2007 war die Gewerbesteuerzahlung eine absetzbare Betriebsausgabe und galt als Kostensteuer. Die Änderungen haben einerseits Verbesserungen, jedoch aber auch Schattenseiten für die heutigen Unternehmer gebracht.

Aktualisiert am 30. Januar 2024