Ratgeber Steuern

Grunderwerbsteuer 2024

Grunderwerbsteuer – zu besteuernde und steuerfreie Erwerbsvorgänge

Grunderwerbssteuer

Die Grunderwerbsteuer zählt zu den Rechtsverkehrsteuern. Unter die Besteuerung fallen Rechtsvorgänge im Zusammenhang mit inländischen Grundstücken, vor allem Vorgänge, die den Erwerb des Eigentumsrechts oder eigentümerähnlicher Zustände betreffen. Die Grunderwerbsteuer beruht auf dem Grunderwerbsteuergesetz in seiner jeweils aktuellen Fassung.

Die einzelnen Länder erheben die Grunderwerbsteuer und erhalten auch die Einnahmen daraus. Sie können diese allerdings beliebig an Kommunen weitergeben.

Besteuert werden:

  • Kaufverträge und Rechtsgeschäfte, bei denen eine Person das Recht auf die Übereignung eines inländischen Grundstückes erlangt
  • Eigentumsübertragungen im Enteignungsverfahren
  • Meistgebote im Zwangsversteigerungsverfahren
  • Übertragungen von mindestens 95 Prozent der Anteile am Gesellschaftervermögen auf neue Gesellschafter und somit die unmittelbare oder mittelbare Änderung des Gesellschafterbestands einer Personengesellschaft mit Grundbesitz
  • Bestimmte Umwandlungsvorgänge
  • Unmittelbare oder mittelbare Vereinigungen von mindestens 95 Prozent der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft in einer Hand beziehungsweise ihre Übertragung
  • Der unmittelbare oder mittelbare Erwerb einer wirtschaftlichen Beteiligung in Höhe von mindestens 95 Prozent an einer grundbesitzenden Gesellschaft

Neben Grundstücken sind gleichermaßen auch Erbbaurechte und Gebäude auf fremdem Boden davon betroffen.

Steuerschuldner der Grunderwerbsteuer sind am Erwerbsvorgang beteiligte Personen. Das können unter anderem Grundstückserwerber und Veräußerer sein. Statt die Zahllast aufzuteilen, gibt es allerdings auch die Möglichkeit der Zahllastübertragung auf nur eine der involvierten Personen.

Steuerfreie Erwerbsvorgänge

Erwerbsvorgänge, die hingegen steuerfrei sind, umfassen:

  • Den Erwerb eines Grundstückes vom eigenen Ehegatten oder Partner in eingetragener Lebensgemeinschaft
  • Den Erwerb eines Grundstücks von Verwandten (Verwandtschaft in gerader Linie) und deren Ehegatten (inklusive Stiefkinder und deren Ehegatten)
  • Wenn ein Miterbender ein Grundstück aus Teilung eines Nachlasses erwirbt, zu dem das Grundstück zählt
  • Den Erwerb eines geringwertigen Grundstücks (Freigrenze 2500 Euro)
  • Den Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetzes (ohne Schenkung mit Auflage)

Höhe der Grunderwerbsteuer

Bei der Grunderwerbsteuer gilt ein allgemeiner Steuersatz von 3,5 Prozent. Trotzdem kann der Steuersatz davon nach Ermessen der Länder abweichen, was seit dem 1.9.2006 in fast allen Ländern zu einer Anhebung auf bis zu 6,5 Prozent geführt hat. Nur Bayern und Sachsen haben den Steuersatz nicht geändert.

Die Steuergrundlage ist in diesem Fall die Gegenleistung für den Erwerb von Seiten Erwerbers an den Veräußerer oder Dritte. Davon eingeschlossen sind auch Leistungen von Dritten an den Veräußerer auf Grund der Veräußerung an den Erwerber.

Jedoch wird der Grundbesitzwert zur Steuergrundlage, wenn in Fällen wie Umwandlung, Einbringung oder Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Ebene keine Gegenleistung vorliegt.

Das Finanzamt muss eine Übersicht über alle die Grunderwerbsteuer betreffenden Vorgänge erhalten. Der Steuerbescheid dient zur schriftlichen Festsetzung der Steuer. Durch die sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung kann Erwerber des Grundstücks schließlich ins Grundbuch eingetragen werden.

Aktualisiert am 30. Januar 2024