Ratgeber Steuern

Kfz-Steuer 2024

Kfz-Steuer – Steuer berechnen mit dem Kfz-Steuerrechner

KFZ-Steuer

Ganz gleich, ob ein neues oder gebrauchtes Auto, ein Wohnmobil oder ein Nutzfahrzeug angeschafft werden soll: Die Kfz-Steuer ist sehr oft eines von mehreren Entscheidungskriterien, die zur Unterschrift unter einen Kfz-Kaufvertrag führen. Seit einigen Jahren sind jedoch nicht nur der Hubraum, die Antriebsart und das Jahr der Erstzulassung maßgeblich, wenn man die Kfz-Steuer berechnen will. Der Umweltgedanke hat auch hier Einzug gehalten, sodass auch die Höhe der CO2-Emissionen eine große Rolle spielt.

Für einen Laien sieht die Steuergesetzgebung hinsichtlich der Kfz-Steuer ziemlich kompliziert und unübersichtlich aus. Wenn man die Kfz-Steuer berechnen will, empfiehlt es sich deshalb, dies mithilfe eines Kfz-Steuerrechners zu tun. Im Internet sind neben unzählige Kfz-Steuerrechner auch Kfz-Versicherungsvergleiche zu finden, wobei sich dem Nutzer allerdings nicht immer erschließt, inwieweit diese Angebote überhaupt noch auf dem aktuellen rechtlichen Stand sind.

Änderungen zur Kfz-Steuer

Die Kfz-Steuer für Pkw wird anhand des Hubraums und CO2-Prüfwertes berechnet. Ab 2021 wird die Steuer stärker nach dem CO2-Wert bemessen. Bisher galt bei der Besteuerung von Pkw für verkehrsrechtliche CO2-Werte oberhalb von 95 g/km ein einheitlicher Steuersatz von 2 Euro je g/km.

Um einen stärkeren Anreiz für emissionsärmere Fahrzeuge zu setzen, werden für erstzugelassene Pkw ab dem 1. Januar 2021 ansteigende Steuersätze eingeführt: Je höher der CO2-Wert, desto höher der Steuersatz für den Anteil der jeweiligen Stufe. So steigt der Steuersatz von 2 Euro je g/km in der Stufe 1 (über 95 g/km bis 115 g/km) auf 4 Euro je g/km in der Stufe 6 (über 195 g/km).

CO2-Stufen

Zur Ermittlung des neuen CO2-bezogenen Steuerbetrags ist der 95 g/km übersteigende Teil des CO2-Wertes jeweils auf die in der nachfolgenden Tabelle genannten, insgesamt sechs CO2-Stufen aufzuteilen.

Die sich ergebenden Einzelbeträge der jeweiligen Stufen werden addiert und ergeben den Gesamtbetrag des CO2-bezogenen Teils der Steuer.

Die Bemessung des hubraumbezogenen Teils der Steuer bleibt im Vergleich zum bisherigen Recht unverändert, den pauschalen Ausgleich für Diesel-Pkw aufgrund ihres Vorteils bei der Energiesteuer auf Dieselkraftstoff eingeschlossen.

Die Neuregelung gilt nicht für Pkw, die am 31. Dezember 2020 bereits zugelassen sind.

Befristete Begünstigung besonders emissionsreduzierter Pkw

Gefördert wird auch der Umstieg auf besonders emissionsarme Pkw mit Verbrennungsmotoren: Pkw mit einem CO2-Wert bis 95 g/km, die vom 12. Juni 2020 bis zum 31. Dezember 2024 erstmals zugelassen werden, sind bis zum 31. Dezember 2025 mit 30 Euro pro Jahr begünstigt. Für diese Pkw wird ein Steuerbetrag von jährlich 30 Euro für längstens 5 Jahre nicht erhoben, somit insgesamt bis zu 150 Euro.

Für diejenigen besonders emissionsreduzierten Pkw mit einem CO2-Wert bis zu 95 g/km, die im Zeitraum vom 12. Juni 2020 bis zum Inkrafttreten des 7. KraftStÄndG am 23. Oktober 2020 erstmals zugelassen wurden, wird die Steuervergünstigung rückwirkend gewährt. Die betroffenen Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter erhalten automatisch einen entsprechend geänderten Steuerbescheid, mit dem die zu viel erhobene Kraftfahrzeugsteuer zurückerstattet wird. Ein gesonderter Antrag ist hierfür nicht erforderlich.

Kfz-Steuerrechner des Bundesfinanzministeriums

Daher ist der Kfz-Steuerrechner des Bundesfinanzministeriums für Pkw zu empfehlen, der Anwendern innerhalb weniger Sekunden für die meisten Fälle die Höhe der zu zahlenden Kfz-Steuer angibt. Dort wird eine nur wenige Schritte umfassende Eingabemaske angeboten, mit der man schnell die zu erwartende Höhe der Kfz-Steuer berechnen kann. Selbstverständlich ist jedoch immer die im Steuerbescheid angegebene Höhe der Kfz-Steuer maßgebend und rechtsverbindlich.

Das Steuerrecht unterscheidet bei der Festsetzung der Kfz-Steuer neben den Motorrädern im Wesentlichen drei Fahrzeuggruppen: Personenkraftwagen, Nutzfahrzeuge und Wohnmobile.

Kfz-Steuer für Elektrofahrzeuge

Die zehnjährige Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge war bisher beschränkt auf Fahrzeuge, die bis 31. Dezember 2020 erstmalig zugelassen oder komplett auf Elektroantrieb umgerüstet werden. Der Zeitraum wird nun verlängert. Die Steuerbefreiung gilt künftig für Erstzulassungen reiner Elektrofahrzeuge und Umrüstungen bis zum 31. Dezember 2025. Sie wird längstens bis zum 31. Dezember 2030 gewährt.

Danach bemisst sich die Kfz-Steuer am zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs. Hybridfahrzeuge, die einen Teil ihrer Antriebsenergie aus in der Regel selbst erzeugtem Strom beziehen, erhalten keine damit vergleichbaren Steuervorteile. Sie werden steuerlich genauso behandelt wie Diesel- oder Ottomotor-Fahrzeuge.

Bei allen anderen Personenkraftwagen, und damit dem größten Teil der Pkw, ist zunächst das Datum der Erstzulassung von Bedeutung, bevor alle weiteren möglichen Kriterien in die Berechnung einbezogen werden. Dabei gilt der 1. Juli 2009 als ein Stichtag, mit dem steuerrechtliche Änderungen in Kraft getreten sind.

Halter von Personenkraftwagen mit Ottomotoren, deren Fahrzeuge bis zum 30. Juni 2009 erstmals zugelassen wurden, zahlen eine Kfz-Steuer, die sich nach der Größe des Hubraums sowie dem Schadstoffausstoß, der in die Abgasstufen E0 bis E3 (oder besser) aufgeteilt wird, bemisst. Bei Dieselfahrzeugen spielt zusätzlich noch der Ausstoß der Partikelmasse eine Rolle, wenn man die korrekte Kfz-Steuer berechnen will.

Für ab dem 1. Juli 2009 zugelassene Personenkraftwagen wird die Berechnung noch etwas komplizierter: Dieselfahrzeuge erhalten, wenn sie in den Jahren 2011 bis 2013 erstmalig zugelassen worden sind, eine befristete Steuerbefreiung, wenn sie die Bedingungen für die Abgasnorm Euro 6 erfüllen. Allen Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren wird eine Art Grundbetrag berechnet, der sich nach der Größe des Hubraums richtet und der pro angefangene 100 Kubikzentimeter bei 2,– (Otto-/Wankelmotoren) bzw. 9,50 Euro (Dieselmotoren) liegt. Darüber hinaus ist ein weiterer Betrag zu entrichten, der sich nach der Höhe der CO2-Emissionen richtet, aber auch an das Datum der Erstzulassung gekoppelt ist.

Kfz-Steuer für Nutzfahrzeuge

Bisher galt für bestimmte leichte Nutzfahrzeuge bis 3,5 t Gesamtgewicht, die über vier bis neun Sitzplätze einschließlich dem Fahrersitz verfügen und aufgrund ihrer Beschaffenheit vorrangig zur Personenbeförderung nutzbar sind, eine Sonderregelung: Abweichend von der verkehrsrechtlichen Einstufung wurden diese Fahrzeuge mit den CO2– und hubraumbezogenen Tarifen für Pkw statt der gewichtsbezogenen Steuersätze für leichte Nutzfahrzeuge besteuert. Folge war eine höhere Besteuerung derartiger Fahrzeuge.

Ab dem Inkrafttreten des 7. KraftStÄndG am 23. Oktober 2020 wird diese Sonderregelung nun aufgehoben. Die Halter dieser Fahrzeuge, bei denen es sich schwerpunktmäßig um Handwerks- und Kleinbetriebe handelt, werden damit steuerlich entlastet. Künftig erfolgt die Besteuerung dieser Fahrzeuge entsprechend ihrer Fahrzeugklasse gewichtsbezogen.

Bei den Nutzfahrzeugen wird im ersten Berechnungsschritt auf das zulässige Gesamtgewicht geachtet und in einem weiteren Schritt die jeweilige Emissionsklasse, deren Bezeichnung hier mit einem “S” beginnt, hinzugezogen. Dabei ist zu beachten, dass Anhänger gesondert berechnet werden. Das Bundesfinanzministerium stellt hier ebenfalls eine aktuelle Übersicht bereit.

Kfz-Steuer für Wohnwagen

Die Besteuerung von Wohnwagen ähnelt bei ihrer Berechnung der für Nutzfahrzeuge: Hier wird ebenfalls eine Berücksichtigung des zulässigen Gesamtgewichts und der Schadstoffklasse (S0 bis S4 oder besser) durchgeführt. Hier gilt jedoch, dass die Steuer auf einen Höchstbetrag begrenzt ist. Auch für diesen Fahrzeugtyp kann ein Merkblatt abgerufen werden.

Motorräder werden nach einem übersichtlichen System besteuert. Hier bilden der Hubraum und der Anmeldezeitraum die Basis für die Besteuerung. Der Kfz-Steuer Rechner ermittelt für ein Motorrad mit einem Hubraum von 800 ccm und einer Nutzung von Mai bis Oktober eine Steuer von jährlich 29,– Euro.

Kfz-Kennzeichen ist für Kfz-Steuer wichtig

Oft lässt sich auch anhand von Kfz-Kennzeichen ablesen, in welcher Höhe ein Fahrzeughalter Kfz-Steuern zahlt: Kfz-Kennzeichen, die ein aufgedrucktes “H” tragen, weisen das Fahrzeug als Oldtimer aus. Der Halter eines Oldtimer-Kraftrades zahlt jährlich 46,– Euro, alle übrigen 191,– Euro pro Jahr. Die Eigenschaft als Oldtimer geht aus den Fahrzeugpapieren hervor und sollte auch im Kfz-Kaufvertrag angegeben sein.

Ein grünes Kfz-Kennzeichen wird für steuerbefreite Fahrzeuge und Anhänger vergeben. Dabei kann es sich z. B. um Kraftfahrzeuge von Schwerbehinderten, Schaustellern oder um Landmaschinen handeln. Auch hier wird diese bisherige steuerliche Bevorzugung häufig bereits im Kfz-Kaufvertrag genannt.

Wer mehrere Fahrzeuge unter nur einem Kfz-Kennzeichen betreiben will, hat hierzu mit einem Wechselkennzeichen die Möglichkeit. Allerdings müssen sich die beiden betreffenden Fahrzeuge in derselben Fahrzeugklasse befinden. Eine Besonderheit unter den Kfz-Kennzeichen sind auch die Saisonkennzeichen. Sie werden beispielsweise gern von Motorradfahrern genutzt, die ihr Fahrzeug nur während des Sommers nutzen, sich aber die wechselnde Prozedur der An- und Abmeldung ersparen wollen.

Kfz-Kaufvertrag beachten

Grundsätzlich ist es immer ratsam, vor dem Fahrzeugkauf einen Blick in die Fahrzeugpapiere und den Kfz-Kaufvertrag und in die Autoversicherung zu werfen. Sie geben Auskunft über die für die Besteuerung wesentlichen Fahrzeugmerkmale. Der Kfz-Kaufvertrag ist außerdem die Grundlage für die Eigentumsfeststellung an einem Fahrzeug.

Um die richtige Steuerhöhe zu ermitteln, ist es nicht nötig, über fundierte Fachkenntnisse zu verfügen. Um die Kfz-Steuer zu berechnen genügt ein übersichtlicher Kfz-Steuer / 2016 Rechner. Ein Kfz-Steuerrechner hilft, schon vor dem Kauf die Höhe der Folgekosten einzuschätzen. Wenn man die Kfz-Steuer berechnen will, ist dies problemlos möglich. Zahlreiche seriöse Seiten stellen neben einem Kfz-Steuer Rechner auch weitere Informationen bereit. Der ADAC erklärt auf seiner Homepage sehr strukturiert, was für die Steuerberechnung wichtig ist, verzichtet jedoch auf einen Kfz-Steuer Rechner.

Kraftfahrzeugsteuer

Die Kraftfahrzeugsteuer entfällt auf das Halten von Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen, wobei der Nutzungsumfang dafür unwichtig ist. Als Fahrzeuge gelten sowohl Kraftfahrzeuge als auch Anhänger nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung. Rechtsgrundlage für die Steuer ist das Kraftfahrzeugsteuergesetz und die Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung.

Steuerpflichtig sind solche Personen, auf die ein inländisches Fahrzeug zugelassen ist. Die Steuerpflicht beginnt mit der Zulassung des Kraftfahrzeuges und endet mit der verkehrsrechtlichen Außerbetriebnahme. Für beides ist die Zulassungsbehörde zuständig.

Berechnung der Kraftfahrzeugsteuer

Für die Besteuerung besteht seit dem 1. Juli 2009 die Regelung, dass sie CO₂-orientiert abläuft. Auf dieser Grundlage besteht die Besteuerung schließlich aus zwei Teilen:

  • Einem Sockelbetrag auf Basis des Hubraumes, je nach Otto- (Fremdzünder) oder Dieselmotor (Selbstzünder)
  • Ein Co₂-bezogener Betrag: Steuersatz je Gramm Co₂-Wert pro Kilometer (Pkw abhängig), mit einem steuerfreien Teil

Da der Sockelbetrag für Dieselfahrzeuge erhöht ist, findet hierdurch der Vorteilsausgleich gegenüber Benzinfahrzeugen bei der Energiesteuer statt. Hinsichtlich des steuerfreien Teils fand über einige Jahre nun eine graduelle Absenkung statt, welche das letzte Mal am 1.1.2014 in Kraft trat. Die verbindliche Festlegung des individuellen Co₂-Wertes liegt bei den Zulassungsbehörden. Er wird daraufhin in Fahrzeugregistern festgehalten und in Zulassungsbescheinigung ausgewiesen.

Grundsätzlich ist die Bemessungsgrundlage der Kraftfahrzeugsteuer für ein zulassungspflichtiges Kraftfahrzeug je 25 Kubikzentimetern Hubraum abgestuft, auf die je eine Jahressteuer von 1,84 Euro fällig ist. Allerdings gibt es davon je nach Kraftfahrzeugart Abweichungen. Bei Wohnmobilen wird die Steuer auf das zulässige Gesamtgewicht und die Schadstoffemissionen nach den EU-Emissionsklassen angewandt. Der Hubraum und die EU-Emissionsklasse bilden hingegen bei verkehrsrechtlich eigenständigen dreirädrigen oder leichten vierrädrigen Kraftfahrzeugen die Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage für die Kraftfahrzeugsteuer ist jedoch das Gewicht, wenn es sich um Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen handelt. Übersteigen Nutzfahrzeuge diese Gewichtsgrenze noch, dann richtet sich die Steuer ebenfalls auf das Gesamtgewicht, welches allerdings einem von vier emissionsbezogenen Tarifen je nach Abstufung von 200 kg zugeordnet werden kann. Die Basis für die zugehörigen Emissionen bildet die jeweilige Schadstoffklasse.

Daraus ergibt sich eine Höchststeuer pro Jahr von:

  • 556 Euro für Schadstoffklasse S2 und besser
  • 914 Euro für Schadstoffklasse S1
  • 1425 Euro für Geräuschklasse G1
  • 1681 Euro für Sonstige

Bei „reinen“ Elektrofahrzeugen werden die oben genannten Werte halbiert und es wird sich nach dem Gesamtgewicht gerichtet. Kraftfahrzeuganhänger werden wiederum anders besteuert. Bemessungsgrundlage sind jeweils 1000 kg verkehrsrechtlich zulässiges Gesamtgewicht. Dafür fällt ein linearer Tarif von 7,46 Euro an. Die Höchstsumme liegt hier bei 373,24.

Erhebung und Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer

Die Hauptzollämter sind für die Festsetzung und Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer verantwortlich. Die Durchsetzung erfolgt durch einen schriftlichen Bescheid. Dadurch erhält der Steuerpflichtige die Information über die dauerhaft festgesetzte Kraftfahrzeugsteuer. Sie ist dann immer im Voraus für ein Jahr zu zahlen. Beträgt die Jahressteuer mehr als 500 Euro ist eine Aufteilung auf gleiche Halbjahresbeträge möglich. Allerdings müssen dann drei Prozent extra gezahlt werden. Gleiches gilt bei einer Jahressteuer von über 1000 Euro, wofür Vierteljahresbeträge festgelegt werden können mit einem zusätzlichen Prozentsatz von 6 Prozent. Fällt gegebenenfalls eine Änderung an, bekommt der Steuerpflichtige einen neuen Bescheid. Es wird eine taggenaue neue Festsetzung für den verbleibenden Entrichtungszeitraum angewandt, wenn die Steuerpflicht aufhört. Ein Monat beträgt die Mindeststeuerpflicht für inländische Fahrzeuge.

Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer

Kraftfahrzeugbesitzer können eine befristete Steuerbefreiung für sogenannte „reine“ Elektrofahrzeuge ab deren Erstzulassung in Anspruch nehmen. Reine Elektrofahrzeuge definieren sich durch:

  • Den ausschließlichen Antrieb durch Elektromotoren
  • Die Speisung des Antriebs durch ganz oder überwiegend mechanische oder elektrochemische Energiespeicher oder
  • Die Speisung des Antriebs durch emissionsfrei betriebene Energiewandler

Zusätzlich befreit sind:

  • Fahrzeuge außerhalb der Vorschriften über das Zulassungsverfahren
  • Fahrzeuge im Dienst der Bundeswehr, der Polizei oder des Zoll
  • Fahrzeuge für im Gesetz bestimmte Zwecke wie für die Feuerwehr, Krankentransport oder Katastrophenschutz

Kraftfahrzeuge schwer behinderter Halter werden vom Gesetz ebenfalls begünstigt.

Kfz-Steuerrechner

Aktualisiert am 30. Januar 2024