Ratgeber Steuererklärung

Kinderbetreuungskosten 2024

Kinderbetreuungskosten von der Steuer absetzen

Kinderbetreuungskosten

Kinderbetreuungskosten gelten als Sonderausgaben und können somit steuerlich abgesetzt werden. Dabei müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt werden: Zum einen ist der Steuerabzug nur für Kinder möglich, die dem Haushalt der Steuerpflichtigen angehören und zum anderen müssen die Kinder noch jünger als 15 Jahre sein. Sind diese Bedingungen erfüllt, liegt der Höchstbetrag der absetzbaren Kosten bei 4.000 Euro pro Kalenderjahr und pro Kind.

Haben Kinder jedoch vor dem 25. Lebensjahr eine Behinderung erlitten, können Eltern auch über das Alter von 15 Jahren hinaus die Betreuungskosten für ihre behinderten Kinder absetzen. Die Behinderung muss allerdings so schwerwiegend sein, dass eine alleinige Versorgung nicht möglich ist.

Grundsätzlich ist eine Betreuung nach der Definition im Gesetz dann vorhanden, wenn der Mittelpunkt aus der behütenden oder beaufsichtigenden Betreuung besteht. Demnach muss eine persönliche Betreuung für die betroffenen Kinder in der Leistung inbegriffen sein. Die folgenden Aufwendungen gelten als absetzbare Kinderbetreuungskosten (als Sonderausgaben):

  • Aufwendungen für die Unterbringung in Krippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten oder Kinderheimen
  • Aufwendungen für Tagesmütter, Wochenmütter oder Ganztagspflegestellen
  • Aufwendungen für Kinderpfleger und Kinderpflegerinnen sowie Haushaltshilfen, deren Aufgaben auch die Betreuung des Kindes beinhalten

Hausaufgaben als Kinderbetreuungskosten

Während die Beaufsichtigung bei den Hausaufgaben sehr wohl Aufwendungen mit sich bringt, die als Kinderbetreuungskosten abgesetzt werden können, ist dies bei den folgenden Leistungen nicht der Fall:

  • Nachhilfe- oder Fremdsprachenunterricht
  • Musikunterricht, Computerkurs oder Ähnliches, wobei besondere Fähigkeiten vermittelt werden sollen
  • Freizeitbeschäftigungen wie in Sport-, Tanz-, Schützen- oder Reitvereinen
  • Aufwendungen für die Verpflegung der Kinder

Damit Steuerpflichtige entstandene Kosten im Rahmen der Kinderbetreuung steuerlich absetzen können, müssen diese eine Rechnung nachweisen können sowie einen Nachweis der Zahlungen auf Konten der Personen, die die Leistungen ausgeführt haben. Auch Daueraufträge oder Einzugsermächtigungen gelten als Nachweis und sind den Kontoauszügen zu entnehmen. Begleichen Steuerpflichtige die Leistungen allerdings anhand von Barzahlungen, können sie diese nicht in der Steuererklärung geltend machen. Sind die Kinder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, kommt es auf die Verhältnisse im Wohnsitzstaat an.

Aktualisiert am 30. Januar 2024