Ratgeber Steuern

Körperschaftsteuer 2024

Körperschaftsteuer – wer zahlt und wieviel

Körperschaftssteuer

Die Körperschaftsteuer ist eine spezielle Einkommensteuer für bestimmte Personen oder Zusammenschlüsse, sogenannte Körperschaften. Sie ist eine direkte Steuer und fällt unter die Personensteuern. Besteuerungsgrundlage für die Körperschaftsteuer ist das Einkommen einer Körperschaft von einem Kalenderjahr.

Die Körperschaftsteuer basiert zunächst auf dem Einkommensteuergesetz, was die Einkommensdefinition und -ermittlung angeht, und auf dem Körperschaftssteuergesetz, sowie der aktuellen Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung. Bei der Körperschaftsteuer erfolgt in der Regel kein Abzug vom Einkommen, was mit der Einkommensteuer vergleichbar ist. Die einzelnen Länder sind für die Erhebung der Steuer verantwortlich, die Einnahmen können hingegen von Bund und Ländern je zur Hälfte beansprucht werden.

Steuerpflichtige

Die Körperschaftsteuer ist eine spezielle Einkommensteuer für:

  • Juristische Personen (v.a. Kapitalgesellschaften wie AG, GmbH, europäische Gesellschaft)
  • Andere Personenvereinigungen (z.B. Vereine), aber nur wenn sie nach dem Einkommensteuergesetz keine Mitunternehmerschaften sind
  • Vermögensmassen (z.B. Stiftungen)

Es wird eine Unterscheidung wie bei der Einkommensteuer vorgenommen:

  • Unbeschränkte Steuerpflicht: Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen mit inländischem Sitz oder Geschäftsleitung
  • Beschränkte Steuerpflicht: mit Bezug auf das Welteinkommen

Hat ein Jurist des öffentlichen Rechts auch einen gewerblichen Betrieb und agiert somit privatwirtschaftlich, ist auch er steuerpflichtig bei der Körperschaftsteuer.

Berechnung der Körperschaftsteuer

Im Allgemeinen beträgt der Steuersatz 15 Prozent.

Einkommensteuer und Körperschaftsteuer gehen miteinander einher. Abhängig ist die Vorgehensweise meist davon, wer der Empfänger der Gewinne ist. Bei der Einkommensermittlung einer Kapitalgesellschaft gibt es keine Berücksichtigung von Gewinnausschüttungen zwischen zwei Kapitalgesellschaften. Somit vermeidet man die mehrfache Steuerbelastung im Fall von Gewinnausschüttungen in einer mehrere Körperschaften umfassenden Beteiligungskette. Die Steuerbelastung soll nur für die Kapitalgesellschaft gelten, die den Gewinn erzielt hat und für die natürliche Person als letzten Anteilseigner in der Kette. Allerdings entfällt die Steuerbefreiung für Gewinnausschüttungen durch Beteiligungen, die Anfang des Kalenderjahres unter zehn Prozent des Grund- oder Stammkapitals ausmachten (Streubesitz).

Bei Gewinnausschüttungen an natürliche Personen, muss festgestellt werden, ob die Anteilshaltung im Privat- oder Betriebsvermögen des Anteilseigners liegt. Gehört es zum Betriebsvermögen, findet eine Berücksichtigung der Vorbelastung ausgeschütteter Gewinne auf Grund der Körperschaftsteuer durch den Einbezug von nur 60 Prozent der Dividenden in die Bemessungsgrundlage für die persönliche Einkommensteuer des Anteilseigners statt (Teileinkünfteverfahren). Bei der Veranlagung wird dann zusätzlich die bei der Ausschüttung einbehaltene Kapitalertragssteuer (25 %) auf die Einkommensteuerschuld angerechnet. Gehört der Anteil dem Privatvermögen an, dann handelt es sich bei der Gewinnausschüttung um einkommensteuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen. Jedoch wirkt die zuvor erhobene Kapitalertragsteuer (25 %) abgeltend für die Einkommensteuer.

Aktualisiert am 30. Januar 2024