Ratgeber Steuererklärung

Steuerbescheid 2024

Steuerbescheid – so lesen Sie das Ergebnis der Steuererklärung richtig

Steuerbescheid

Bei dem Steuerbescheid handelt es sich um einen Verwaltungsakt, durch den vom Finanzamt die Steuer festgesetzt wird und die demnach die Art und den Betrag der Besteuerung enthalten muss, sowie den Namen des Steuerschuldners. In der Regel, wenn keine gesonderten Bestimmungen vorliegen, wird der Bescheid schriftlich übermittelt. Ebenfalls in dem Bescheid enthalten sein muss eine Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf und die Frist, in der dieser eingelegt werden muss.

Zum Großteil handelt es sich bei eingelegten Rechtsbehelfen um den Einspruch, durch den der erlassene Steuerbescheid vom Steuerpflichtigen nicht akzeptiert wird. Weigert sich das Finanzamt dagegen, dem Einspruch gegen den Bescheid statt zu geben, hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit, eine Klage einzureichen. Auch die Klage kann jedoch abgewiesen werden. In dem Fall bleibt nur noch ein Revisionsverfahren beim BFH (Bundesfinanzhof). Dafür muss die Revision allerdings vom Finanzamt zugelassen werden oder der BFH muss eine Nichtzulassungsbeschwerde akzeptiert haben.

Sind Ehepartner bei der Steuererklärung zusammen veranlagt, erhalten diese auch nur einen Steuerbescheid. Die Ehepartner sind dann gleichermaßen sogenannte Gesamtschuldner der Steuer. Sollten die Partner verschiedene Anschriften haben, einen Antrag auf getrennte Zustellung gestellt haben oder liegen Meinungsverschiedenheiten zwischen den Ehepartnern vor, dann kommt es zur getrennten Versendung der Bescheide.

Sollte bei einem Steuerbescheid die Bestandskraft schon eingetreten sein, es ist jedoch offensichtlich, dass dieser Bescheid fehlerhaft ist, dann ist die Korrektur des Bescheids trotzdem möglich. Soll ein Steuerbescheid geändert werden, kann dies auf zwei Arten geschehen. Dabei kommt es jedoch darauf an, ob die Bestandskraft des Bescheids bereits eingetreten ist oder noch nicht.

Bestandskraft von einem Steuerbescheid

  • Die folgenden Bedingungen müssen erfüllt sein, damit die Bestandskraft eines Steuerbescheids eintritt:
  • Die einmonatige Einspruchsfrist muss bereits verstrichen sein.
  • Es darf kein Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt worden sein.
  • Der Steuerbescheid darf nicht vorläufig erstellt worden sein; außerdem darf der Vorbehalt einer Nachprüfung nicht bestehen.

Änderungen nicht bestandskräftiger Steuerbescheide

  • Solange die Bestandskraft eines Bescheids noch nicht eingetreten ist, gilt dieser als “offen”, wodurch eine Änderung des Bescheids jederzeit und ohne Probleme erfolgen kann. Die folgenden drei Situationen beschreiben einen nicht bestandskräftigen Steuerbescheid, dessen Änderung nichts im Weg steht:
  • Der Erhalt des Steuerbescheids ist noch nicht lang her und im Zeitraum eines Monats nach dem Erhalt wurde bereits Einspruch gegen den Bescheid eingelegt. Die Änderung des Bescheids kann in jedem Punkt vorgenommen werden.
  • Der Bescheid wurde nur vorläufig ausgestellt und ist so ohnehin in gewissen Punkten noch offen. Ist die Einspruchsfrist bereits abgelaufen, ist der Steuerbescheid in den Punkten bestandskräftig, hinsichtlich derer der Bescheid nicht vorläufig ausgestellt wurde. Dem Steuerbescheid ist zu entnehmen, welche der Punkte noch offen sind. Noch Jahre nach dem Erhalt ist die Änderung des Steuerbescheids in den Punkten möglich, die vorläufig und somit offen und nicht bestandskräftig sind.
  • Der Bescheid steht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, wodurch in keinem Punkt des Bescheids Bestandskraft vorliegt. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Einspruchsfrist bereits verjährt ist. In einer solchen Situation ist die Festsetzungsfrist von Bedeutung, denn solange diese nicht abgelaufen ist, kann der Bescheid in jedem Punkt ohne Probleme jederzeit geändert werden. Ist allerdings die Festsetzungsfrist abgelaufen, besteht kein Vorbehalt für den Steuerbescheid mehr, wodurch auch die Möglichkeit zur Änderung entfällt.

Änderungen bestandskräftiger Steuerbescheide

  • Ist die Bestandskraft eines Steuerbescheids bereits eingetreten, ist die Änderung des Bescheids nur noch in bestimmten Ausnahmefällen möglich:
  • Kommen im Nachhinein Tatsachen oder Beweismittel zum Vorschein, durch die sich die Steuer erhöhen würde, ist die Änderung des Steuerbescheids auch trotz Bestandskraft noch möglich.
  • Kann der Steuerpflichtige dem Finanzamt eine neue Tatsache vorlegen, die den Bescheid zu seinen Gunsten verändern würde, kann auch dann noch die Änderung trotz Bestandskraft erfolgen. Der Steuerpflichtige muss diese Tatsache jedoch unwissentlich vorenthalten haben.
  • Liegen im Bescheid offenbare Ungenauigkeiten vor, wie beispielsweise ein Schreib- oder Rechenfehler, ist die Änderung des Steuerbescheids trotz Bestandskraft zulässig.
  • Wird im Nachhinein ein Grundlagenbescheid vorgelegt, ist die Änderung des Steuerbescheids trotz Bestandskraft erlaubt.
  • Tritt ein rückwirkendes Ereignis ein, durch das die steuerliche Wirkung verändert wird, ist die Korrektur des Bescheids trotz Bestandskraft gerechtfertigt.
  • Im allgemeinen Sprachgebrauch wird zwischen den Bezeichnungen Bescheidänderung und Änderung eines Steuerbescheids keine Unterscheidung vorgenommen.

Aktualisiert am 30. Januar 2024