Ratgeber Gehalt

Steuerklassenwechsel 2024

Steuerklassenwechsel – Auswirkungen auf die Einkommensteuer

Steuerklassenwechsel

Befinden sich unbeschränkt Steuerpflichtige in einer Ehe oder Lebenspartnerschaft und leben nicht dauernd getrennt und erzielen dazu noch beide Arbeitslohn dann kommen für sie zwei verschiedene Steuerklassenkombinationen in Frage, zwischen denen sie wählen können. Ein Steuerklassenwechsel kann daher zu spürbaren Steuererleichterungen führen.

Die erste Variante beinhaltet, dass beide Steuerpflichtigen der Steuerklasse IV zugeordnet werden. Eine weitere Option ist die Kombination der Steuerklasse III und V. Dabei gehört der besser verdienendere Partner der Steuerklasse III an und der andere der Steuerklasse V. Eine dritte Variante stellt die Einordnung beider Partner in die Steuerklasse IV dar und zusätzlich die Einbringung eines Faktors.

Auswirkungen des Steuerklassenwechsels auf Steuerabzugsbeträge

Während es bei der Besteuerung von Ehe- oder Lebenspartnern zur gemeinsamen Veranlagung kommt, ist der Lohnsteuerabzug für jeden Partner unabhängig, was dazu führt, dass einbehaltene Lohnsteuer und Jahressteuer in der Regel unterschiedlich ausfallen. Wählen die Steuerpflichtigen ihre Steuerklassen allerdings geschickt, dann rückt der Lohnsteuerabzug der gemeinsamen Jahressteuer immer näher.  Im Folgenden werden die Verhältnisse zwischen Lohnsteuer und Jahressteuer in Abhängigkeit von den Steuerklassenkombinationen dargestellt:

  • Steuerklassen IV/IV: Liegt das Einkommen der Ehe- und Lebenspartner ungefähr gleich auf, handelt es sich insgesamt  um die zutreffende Lohnsteuer.
  • Steuerklassen III/V: Trifft der Fall zu, dass das Gesamteinkommen ungefähr zu 60% aus dem Einkommen des Partners besteht, der in der Steuerklasse III ist, und zu 40% aus dem Einkommen des Partners der Steuerklasse V, dann ähneln sich Lohnsteuerabzug und Jahressteuer sehr stark.
  • Steuerklassen IV/IV mit Faktor: Hier wird das Splittingverfahren für die Ermittlung der Lohnsteuer herangezogen, was diesem der Jahressteuer sehr nah bringt.

Die Steuerschuld der Partner bleibt gleich, ganz egal welche Steuerklassenkombination sie wählen. Diese wirkt sich nur auf die Lohnsteuer aus. Ein wichtiger Aspekt wenn es um die Wahl der Steuerklassen geht, ist die Abhängigkeit der Lohnersatzansprüche (Arbeitslosengeld, Eltern- oder Krankengeld) vom letzten bezogenen Nettoarbeitslohn.

Änderung der Elstam (elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale)

Ändern Steuerpflichtige ihre Steuerklasse, was auch der Fall ist, wenn sie sich für das Faktorverfahren entscheiden, kommt es zur Änderung der Elstam (elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale). Diese Änderung kann pro Jahr nur einmal vorgenommen werden und muss bis Ende November des betreffenden Jahres erfolgen. Wollen Ehe- oder Lebenspartner einen Steuerklassenwechsel vornehmen, müssen sie dies anhand eines Antrags beim zuständigen Finanzamt vornehmen. Dabei müssen beide Partner einverstanden sein und den Antrag unterschreiben. Soll das Faktorverfahren eingebunden werden, ist auch die Angabe der voraussichtlichen Arbeitslöhne für das betreffende Jahr notwendig.

Unter besonderen Umständen wird auch ein weiterer Steuerklassenwechsel im Jahr erlaubt: wenn der Partner verstirbt, sein Dienstverhältnis beendet wird oder dieses nach Arbeitslosigkeit der Elternzeit wieder aufgenommen wird, oder wenn die Partnerschaft sich zu einer dauerhaft getrennten Lebenssituation entwickelt. Der Steuerklassenwechsel ist in dem Monat wirksam, der auf den Monat, in dem der Antrag gestellt wurde, folgt.

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Aktualisiert am 30. Januar 2024