Ratgeber Steuern

Übungsleiterpauschale 2024

Übungsleiterpauschale: Steuervorteile für nebenberufliche Trainer, Ausbilder und Betreuer in Deutschland

Übungsleiterpauschale

Die Übungsleiterpauschale ist eine Steuervergünstigung in Deutschland, die für Personen gilt, die nebenberuflich als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer tätig sind. Dabei handelt es sich um eine Pauschale, die bis zu einem bestimmten Betrag steuerfrei ist. Die Pauschale kann beispielsweise für die Tätigkeit als Trainer in einem Sportverein oder als Musiklehrer genutzt werden. Die Einkünfte bis zum aktuell geltenden Höchstbetrag sind steuerfrei (s. Tabelle).

Die Übungsleiterpauschale ist jedoch nicht mit anderen Einkunftsarten kombinierbar, die ebenfalls steuerfrei sind, wie zum Beispiel der Ehrenamtsfreibetrag. Zudem ist zu beachten, dass die Tätigkeit als Übungsleiter oder Ausbilder nicht hauptberuflich ausgeübt werden darf, da die Übungsleiterpauschale nur für nebenberufliche Tätigkeiten gilt.

Was fällt unter die Übungsleiterpauschale?

Die Übungsleiterpauschale in Deutschland gilt für verschiedene Tätigkeiten im Bereich der Bildung und Erziehung. Konkret fallen unter die Übungsleiterpauschale folgende Tätigkeiten:

  • Sporttrainer in einem Verein, Fitnessstudio oder ähnlichem
  • Musiklehrer und Dirigenten
  • Dozenten an Volkshochschulen und anderen Bildungseinrichtungen
  • Ausbilder in der betrieblichen Ausbildung
  • ehrenamtliche Jugendleiter in Vereinen und Organisationen
  • Leiter von Freizeit- und Ferienlagern

Die Tätigkeit muss jedoch immer nebenberuflich ausgeübt werden, um unter die Übungsleiterpauschale zu fallen. Das bedeutet, dass die Einkünfte aus der Tätigkeit nicht den Haupterwerb darstellen dürfen.

Es ist zu beachten, dass die Übungsleiterpauschale nicht für alle Tätigkeiten im Bereich der Bildung und Erziehung gilt. So fallen zum Beispiel Lehrer an allgemeinbildenden Schulen nicht unter die Übungsleiterpauschale, da sie als hauptberuflich gelten und somit nicht als nebenberuflich angesehen werden können.

Welche Tätigkeiten haben keine Übungsleiterförderung?

Nicht alle Tätigkeiten können von der Übungsleiterförderung in Deutschland profitieren. Die begünstigten Tätigkeiten sind im Einkommensteuergesetz (§ 3 Nr. 26a EStG) festgelegt.

Es gibt jedoch auch Tätigkeiten, die nicht unter die Übungsleiterförderung fallen und somit nicht von der Steuerbefreiung profitieren. Dazu gehören beispielsweise:

  • Tätigkeiten im gewerblichen Bereich, z.B. Selbstständige oder Freiberufler
  • Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, z.B. Beamte oder Angestellte im öffentlichen Dienst
  • Tätigkeiten im Bereich der Wissenschaft und Forschung, z.B. Lehrer an Universitäten oder Forschungseinrichtungen
  • Tätigkeiten im Bereich der Politik, z.B. politische Funktionäre oder Parteimitglieder
  • Tätigkeiten im Bereich der Wohlfahrtspflege, die nicht unter die Ehrenamtspauschale fallen, z.B. in Krankenhäusern oder Pflegeheimen

Was sind die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Übungsleiterpauschale?

Die Inanspruchnahme der Übungsleiterpauschale in Deutschland ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  1. Begünstigte Tätigkeit: Die begünstigte Tätigkeit muss im Bereich der Bildung oder Erziehung liegen und bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Unter anderem müssen die Tätigkeiten nebenberuflich ausgeübt werden und dürfen nicht den Haupterwerb darstellen.
  2. Einkommenshöhe: Die Einkünfte aus der begünstigten Tätigkeit dürfen den Freibetrag nicht übersteigen (s. Tabelle).
  3. Art der Bezahlung: Die Vergütung für die begünstigte Tätigkeit darf nicht als Lohn, sondern muss als Aufwandsentschädigung oder steuerfreier Ersatz von Auslagen erfolgen.
  4. Keine Kombination mit anderen Steuervergünstigungen: Die Inanspruchnahme der Übungsleiterpauschale schließt die gleichzeitige Inanspruchnahme anderer Steuervergünstigungen wie z.B. dem Ehrenamtsfreibetrag aus.
  5. Steuererklärung: Auch wenn die Einkünfte aus der begünstigten Tätigkeit den Freibetrag nicht überschreiten, muss der Betrag in der jährlichen Steuererklärung angegeben werden.
  6. Wichtig ist, dass die begünstigte Tätigkeit nicht mit einer hauptberuflichen Tätigkeit verwechselt werden darf. Wenn die Einkünfte aus der begünstigten Tätigkeit den Haupterwerb darstellen, gilt die Übungsleiterpauschale nicht.

Was ist der Unterschied zwischen Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale?

Die Ehrenamtspauschale und die Übungsleiterpauschale sind zwei unterschiedliche Steuervergünstigungen in Deutschland, die für verschiedene Arten von Tätigkeiten in Anspruch genommen werden können.

Die Ehrenamtspauschale gilt für ehrenamtliche Tätigkeiten im Bereich der Wohlfahrtspflege, des Sports, der Kultur und ähnlicher Bereiche. Sie ermöglicht eine Steuerbefreiung für die Ausübung von Ehrenämtern. Dabei können die Einnahmen aus mehreren Ehrenämtern addiert werden, solange die Grenze insgesamt nicht überschritten wird. Die Ehrenamtspauschale kann jedoch nicht in Anspruch genommen werden, wenn die Einnahmen aus der Tätigkeit unter die Übungsleiterpauschale fallen.

Die Übungsleiterpauschale hingegen gilt für bestimmte begünstigte Tätigkeiten im Bereich der Bildung und Erziehung, wie z.B. für Sporttrainer, Musiklehrer oder Jugendleiter. Sie ermöglicht eine Steuerbefreiung für Einkünfte aus diesen Tätigkeiten. Anders als bei der Ehrenamtspauschale darf die begünstigte Tätigkeit jedoch nicht hauptberuflich ausgeübt werden und die Vergütung darf nicht als Lohn, sondern nur als Aufwandsentschädigung oder steuerfreier Ersatz von Auslagen erfolgen.

Zusammenfassend kann man sagen, dass die Ehrenamtspauschale und die Übungsleiterpauschale beide Steuervergünstigungen für bestimmte Tätigkeiten sind, die jedoch jeweils unterschiedliche Voraussetzungen und Obergrenzen haben. Wichtig ist zu beachten, dass die beiden Vergünstigungen nicht miteinander kombiniert werden können und die Einkünfte aus einer begünstigten Tätigkeit immer nur einer der beiden Vergünstigungen zugeordnet werden können.

Zur Zeit gelten die folgenden Steuerfreibeträge für Nebentätigkeiten:

Pauschale

Höhe

Übungsleiterleiterpauschale

4.230 EUR/ Jahr

Ehrenamtspauschale

840 EUR/ Jahr

Nebeneinkünfte aus selbstständiger Tätigkeit

410 EUR/ Jahr

Minijob

538 EUR/ Monat

Vermittlungsgeschäfte, Vermietung und Verpachtung beweglicher Gegenstände

256 EUR/ Jahr

Wie funktioniert die Übungsleiterpauschale für Betreuer, Vormund und Pfleger?

Die Übungsleiterpauschale gilt nicht für Betreuer, Vormund und Pfleger, da es sich hierbei um Tätigkeiten handelt, die nicht im Bereich der Bildung und Erziehung liegen.

Allerdings gibt es für ehrenamtliche Betreuer, Vormünder und Pfleger eine separate Regelung in Deutschland, die sogenannte Betreuungspauschale. Die Betreuungspauschale gilt für ehrenamtliche Tätigkeiten im Bereich der rechtlichen Betreuung, der Vormundschaft und der Pflege.

Die Betreuungspauschale kann jedoch nicht gleichzeitig mit der Übungsleiterpauschale oder der Ehrenamtspauschale in Anspruch genommen werden. Es handelt sich um eine separate Regelung, die für die genannten Tätigkeiten vorgesehen ist. Auch hier müssen die Tätigkeiten ehrenamtlich ausgeübt werden und dürfen nicht den Haupterwerb darstellen.

Wie kann man den Übungsleiterfreibetrag von der Steuer absetzen?

Um den Übungsleiterfreibetrag von der Steuer abzusetzen, müssen die Einkünfte aus der begünstigten Tätigkeit in der jährlichen Steuererklärung angegeben werden. Dabei kann der Freibetrag direkt in der Anlage “S” eingetragen werden.

Sollten die Einkünfte aus der begünstigten Tätigkeit den Freibetrag übersteigen, müssen diese Einkünfte in der Steuererklärung als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit oder als sonstige Einkünfte angegeben werden.

Es ist wichtig, dass die Vergütung für die begünstigte Tätigkeit nicht als Lohn, sondern nur als Aufwandsentschädigung oder steuerfreier Ersatz von Auslagen erfolgen darf, damit der Freibetrag in Anspruch genommen werden kann.

Wichtig ist auch, dass die begünstigte Tätigkeit immer nur einer der verschiedenen Steuervergünstigungen zugeordnet werden kann, d.h. die Einkünfte aus einer begünstigten Tätigkeit können entweder unter die Übungsleiterpauschale, die Ehrenamtspauschale oder die Betreuungspauschale fallen.

 

Aktualisiert am 30. Januar 2024