Ratgeber Steuererklärung

Werbungskosten 2024

Werbungskostenpauschale und Werbungskosten von der Steuer absetzen

Werbungskosten und Werbungskostenpauschale

Bei den Werbungskosten handelt es sich grundsätzlich um Aufwendungen, bei denen der Erwerb, die Sicherung und die Erhaltung von Einnahmen im Fokus stehen. In der Steuererklärung gehören die jeweiligen Werbungskosten immer an die Stelle, an der auch die Einkunftsart angegeben ist, in der die Werbungskosten zustande gekommen sind.

Dadurch sind beispielsweise Werbungskosten beim Arbeitnehmer diejenigen, zu denen es aufgrund des Arbeitsverhältnisses kommt. Die mögliche Höhe der zu berücksichtigenden Werbungskosten kann nur so hoch sein, wie die Summe, die über die steuerfreien und pauschalen Ersatzleistungen des Arbeitgebers hinausgehen. Während Werbungskosten bis zu einem gewissen Wert steuerlich berücksichtigt werden können, ist dies bei den Kosten der privaten Lebensführung in der Regel nicht der Fall.

Dazu zählen Kosten für Kleidung, Wohnung oder Nahrungsmitteln. Einige Kosten der privaten Lebensführung fallen unter die Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen und sind damit doch abzugsfähig. Sobald Kosten der privaten Lebensführung nur aus beruflichen Zwecken vorhanden sind, gehören sie wieder den Werbungskosten an und fallen unter den Steuerabzug. Ob die Kosten als Werbungskosten gewertet werden können, hängt davon ab, ob eine einfache Trennung von beruflich und privat bedingten Kosten möglich ist. Ist dies nicht der Fall, werden die Kosten als nicht absetzbare Kosten gewertet.

Werbungskosten – Arbeitsmittel

Entstehen Arbeitnehmern Aufwendungen für sogenannte Arbeitsmittel wie Werkzeuge, Fachbücher oder Fachzeitschriften, sind diese Kosten rein beruflich veranlasst und gelten somit als Werbungskosten. Neben den Anschaffungskosten für die Arbeitsmittel gehören auch die Reparaturkosten zu den Werbungskosten. Bleiben die Kosten unterhalb von 410 Euro ohne Umsatzsteuer, ist ein direkter Abzug möglich. Sollte der Betrag jedoch darüber hinausgehen, erstreckt sich der Steuerabzug auf die Jahre der üblichen Nutzungsdauer und findet somit anteilig statt.

Werbungskosten – Häusliches Arbeitszimmer

Für den Steuerabzug eines häuslichen Arbeitszimmers und die darin enthaltene Einrichtung müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt werden. Somit liegen nur dann Betriebsausgaben oder Werbungskosten vor, wenn die Nutzung des Zimmers die Haupttätigkeit beherbergt oder wenn das Zimmer den einzigen möglichen Arbeitsplatz darstellt. Um den ersten Fall zu überprüfen, ist nicht die zeitliche Komponente ausschlaggebend, wie viel Zeit für berufliche Zwecke in dem Zimmer verbracht wird, sondern die inhaltliche Komponente, also ob die wichtigsten und essenziellen beruflichen Aufgaben in dem Zimmer ausgeführt werden. Können Steuerpflichtige dies nachweisen, können sie die Kosten vollständig bei der Steuererklärung angeben.

Liegt der zweite Fall vor, sodass das Arbeitszimmer der einzig mögliche Arbeitsplatz für die berufliche Tätigkeit darstellt, liegt die Grenze der absetzbaren Werbungskosten bei 1.200 Euro im Jahr. Da dieser Betrag keinen Pauschbetrag darstellt, kommt er auch nur einmalig für die gleiche Tätigkeit zum Einsatz. Damit es sich um einen zumutbaren Arbeitsplatz handelt, muss dieser die Möglichkeit für Büroarbeiten liefern. Dies beinhaltet nicht, dass ein eigenes, in sich abgeschlossenes Büro vorhanden sein muss. Demnach macht auch ein Büroplatz in einem Großraumbüro einen zumutbaren Arbeitsplatz aus.

Der Steuerpflichtige ist in der Pflicht, nachzuweisen, dass nur das häusliche Arbeitszimmer für die Erledigung der Arbeiten in Frage kommt. Gründe dafür können nur objektiver Natur sein, sodass subjektive Kriterien, wie das Wohlbefinden im häuslichen Arbeitszimmer im Vergleich zu einem Großraumbüro, nicht akzeptabel sind. Hilfreich an der Stelle ist eine Bescheinigung des Arbeitgebers, in der er dem Arbeitnehmer zustimmt. Darüber hinaus müssen Steuerpflichtige ebenfalls nachweisen, dass die Nutzung des Arbeitszimmers fast ausschließlich zu beruflichen Zwecken erfolgt. Dafür muss dieses Zimmer deutlich von privaten Nutzungsräumen abgegrenzt sein.

Absetzbare Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers

  • Miete
  • Reinigungskosten
  • Energiekosten
  • Grundsteuer
  • Müllabfuhrgebühren
  • Schornsteinfegergebühren

Bei diesen Kosten wird zunächst die Fläche des Zimmers mit der übrigen Fläche der Wohnung verglichen, sodass die Kosten anteilig berechnet werden können. Nutzt der Steuerpflichtige auch den Rest der Wohnung für sich selbst, gehören auch Abschreibungen oder Schuldzinsen zu den absetzbaren Werbungskosten oder Sonderausgaben.

Darüber hinaus können auch Kosten für die Einrichtung abgesetzt werden, solange es sich dabei um eine Grundausstattung wie einen Schreibtisch, einen Stuhl, ein Regal, einen Teppich oder eine Lampe handelt. Sobald die Kosten durch die schönere Gestaltung beispielsweise entstehen, wenn Kunstwerke eingebracht werden, entfällt der Steuerabzug.

Absetzbare Werbungskosten

Ist Kleidung offensichtlich und nachweisbar für die berufliche Tätigkeit erforderlich, wie es bei einem Arztkittel, einem Arbeitsanzug, Sicherheitsschuhen und -helmen der Fall ist, handelt es sich bei den Kosten für diese Kleidung um Werbungskosten. Im Gegensatz dazu steht alltägliche Kleidung. Zwar kann diese auch für den Bürojob geeignet sein, doch ist sie ebenfalls für private Zwecke nutzbar, fallen die Kosten nicht unter Werbungskosten. Stattdessen werden sie den Kosten der privaten Lebensführung zugesprochen. Abgesehen von den Anschaffungskosten gelten auch die Reinigungs- und Pflegekosten der Kleidung als Werbungskosten.

Bewerbungskosten, wie Inseratkosten, Telefonkosten, Porti, Kosten für Zeugniskopien oder Reisekosten, die im Rahmen einer Bewerbung zustande kommen, können ebenfalls als Werbungskosten abgesetzt werden, solange die Kosten nicht bereits erstattet wurden. Ein erfolgreicher Ausgang der Bewerbung ist dabei nicht von Bedeutung.

Kosten für Lehrgänge, Kurse, Tagungen, Vorträge oder Tages- und Abendschulen gelten als Fortbildungskosten, solange durch diese Lehrveranstaltungen die Fertigkeiten für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit erweitert werden. In dem Fall können sie als Werbungskosten abgesetzt werden. Es gilt aber die Fortbildungskosten von den Ausbildungskosten zu unterscheiden, denn diese fallen unter die Sonderausgaben und sind darüber hinaus auch nicht gänzlich absetzbar. Fahrkosten oder Verpflegungsmehraufwendungen können auch als absetzbare Fortbildungskosten gewertet werden. Kommt es zu Ersatzleistungen von dritten, bleibt der Steuerabzug aus.

Kommen Kontoführungsgebühren für Gutschriften von Arbeitslohn und von beruflich veranlassten Überweisungen zustande, sind diese absetzbare Werbungskosten. Dafür liegt ein Pauschbetrag von 16 Euro pro Kalenderjahr vor.

Ziehen Steuerpflichtige einen Steuerberater zu Rate, um ihre Einkünfte zu ermitteln, können sie die Steuerberatungskosten als Werbungskosten absetzen. Im Gegensatz dazu ist eine Beratung zur Anfertigung der Steuererklärung nicht absetzbar. Eine dritte Variante stellen beispielsweise Beiträge an Lohnsteuerhilfevereine dar, bei der dann die Kosten in absetzbare Beratungskosten und nicht absetzbare aufgeteilt werden.

Werbungskostenpauschale

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, einen Teil ihrer Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit in Form von Werbungskosten abzusetzen. Dafür dient die Werbungskostenpauschale oder auch der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, der sich auf 1.200 Euro jährlich beläuft. Alle Einnahmen über diesem Wert, können nicht anhand der Pauschale abgesetzt werden.

Sind Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner bei der Einkommensteuererklärung zusammen veranlagt und erzielen Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit, haben beide ein Anrecht auf den Werbungskostenpauschbetrag. Tritt der Fall ein, dass der eine Partner Einnahmen erzielt, die unterhalb der 1.000 Euro Grenze liegen, können auch nur die Einnahmen berücksichtigt werden.

Das bedeutet, wenn beispielsweise nur 800 Euro an Einnahmen vorhanden wären, bleiben diese steuerfrei. Verdient der andere Partner währenddessen mehr als den Pauschbetrag und erhält somit nicht alle Einnahmen steuerfrei, kann dieser nicht die übrigen 200 Euro des weniger verdienenderen Partners nutzen. Erzielen Arbeitnehmer die Einnahmen nicht im gesamten Kalenderjahr sondern nur in einigen Monaten, haben sie trotzdem Anspruch auf den vollen Pauschbetrag.

Unterschied Werbungskostenpauschale und Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Während der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für den Arbeitslohn verwendet werden konnte, kommt die Werbungskostenpauschale zum Einsatz, wenn die Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit durch Versorgungsbezüge entstehen. Dieser Pauschbetrag beläuft sich auf 102 Euro. Auch in dem Fall kann der Abzug nicht über die 0 Euro Grenze hinaus gehen

Aktualisiert am 30. Januar 2024