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Entgeltfortzahlung

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die gesetzliche Regelung wissen müssen

Die Entgeltfortzahlung ist ein arbeitsrechtlicher Grundsatz, der besagt, dass ein Arbeitnehmer im Falle einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit oder Verletzung weiterhin Anspruch auf sein Gehalt hat. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber den Lohn oder das Gehalt des Arbeitnehmers während der Zeit der Krankheit oder Verletzung weiterzahlen muss, als ob der Arbeitnehmer gearbeitet hätte.

Die Entgeltfortzahlung ist gesetzlich geregelt und gilt in Deutschland zum Beispiel im Rahmen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG). Hier ist festgelegt, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer im Krankheitsfall für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen das Gehalt fortzuzahlen.

In einigen Fällen kann dieser Zeitraum auch verlängert werden, beispielsweise wenn der Arbeitnehmer aufgrund derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig wird oder wenn eine Krankheit aufgrund von Umständen außerhalb der Kontrolle des Arbeitnehmers wie einer Epidemie oder Pandemie auftritt.

Die Entgeltfortzahlung soll sicherstellen, dass Arbeitnehmer im Falle von Krankheit oder Verletzung keine finanziellen Nachteile erleiden und in der Lage sind, sich zu erholen, ohne sich Sorgen um ihre finanzielle Situation machen zu müssen.

Welche Personen erhalten Entgeltfortzahlung?

In Deutschland haben Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung (auch genannt Lohnfortzahlung) im Krankheitsfall, wenn sie bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, der der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht in der Regel ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit oder Verletzung.

Es gibt jedoch einige Ausnahmen, in denen der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht, beispielsweise bei einer Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer vorsätzlichen Selbstverletzung oder bei einem Arbeitsunfall, für den der Arbeitnehmer selbst verantwortlich ist. Auch bei einer bereits bestehenden Krankheit oder Verletzung bei Arbeitsantritt kann der Anspruch auf Entgeltfortzahlung eingeschränkt sein.

Für Arbeitnehmer in einem befristeten Arbeitsverhältnis oder in der Probezeit kann der Anspruch auf Entgeltfortzahlung eingeschränkt sein. In diesen Fällen kann der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag eine entsprechende Regelung vorsehen, die den Anspruch auf Entgeltfortzahlung einschränkt oder ausschließt.

Welche Personen haben keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung?

Es gibt bestimmte Personengruppen, die keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall haben. Hierzu gehören:

  1. Selbstständige: Selbstständige haben keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, da sie nicht in einem Angestelltenverhältnis stehen.
  2. Freiberufler: Freiberufler haben in der Regel keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, da sie ebenfalls nicht in einem Angestelltenverhältnis stehen.
  3. Arbeitnehmer in der Probezeit: In der Probezeit kann der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Hierzu muss jedoch eine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag vorgesehen sein.
  4. Arbeitnehmer in befristeten Arbeitsverhältnissen: Auch für Arbeitnehmer in befristeten Arbeitsverhältnissen kann der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, sofern dies im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag vorgesehen ist.
  5. Arbeitnehmer, die selbstverschuldet arbeitsunfähig sind: Wenn ein Arbeitnehmer aufgrund von Fehlverhalten, wie zum Beispiel Alkohol- oder Drogenkonsum, arbeitsunfähig wird, kann der Arbeitgeber den Anspruch auf Entgeltfortzahlung einschränken oder ausschließen.
  6. Arbeitnehmer, die bereits bei Arbeitsantritt krank waren: Wenn ein Arbeitnehmer bereits bei Arbeitsantritt krank war, kann der Arbeitgeber den Anspruch auf Entgeltfortzahlung einschränken oder ausschließen, sofern dies im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag vorgesehen ist.

Was passiert bei Arbeitsunfähigkeit außerhalb der Arbeit?

Wenn eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit oder Verletzung außerhalb der Arbeitszeit auftritt, beispielsweise am Wochenende oder im Urlaub, besteht in der Regel auch ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Dies gilt jedoch nur, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf eine Erkrankung oder Verletzung zurückzuführen ist, die nicht durch eigenes Verschulden entstanden ist. Wenn die Arbeitsunfähigkeit auf eine vorsätzliche Handlung des Arbeitnehmers zurückzuführen ist, wie zum Beispiel eine Selbstverletzung oder eine Schlägerei, kann der Anspruch auf Entgeltfortzahlung eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei einer Arbeitsunfähigkeit außerhalb der Arbeitszeit besteht in der Regel ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) vom Arzt vorlegen, um den Anspruch auf Entgeltfortzahlung geltend machen zu können.

Ab wann hat man als Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung?

Als Arbeitnehmer hat man grundsätzlich ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit oder Verletzung Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Dies gilt jedoch nur, wenn das Arbeitsverhältnis bereits seit vier Wochen besteht.

Wenn das Arbeitsverhältnis weniger als vier Wochen besteht, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. In diesem Fall muss der Arbeitgeber jedoch trotzdem das Krankengeld bei der zuständigen Krankenkasse beantragen, so dass der Arbeitnehmer ab dem siebten Tag der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld von der Krankenkasse erhält.

Wie wird die Entgeltfortzahlung berechnet?

Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wird in Deutschland in der Regel wie folgt berechnet:

  • Berechnungszeitraum: Der Berechnungszeitraum für die Entgeltfortzahlung beträgt in der Regel sechs Wochen. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer während der ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit das Bruttoentgelt weiterzahlt, das er in den letzten sechs Wochen vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit verdient hat.
  • Feiertage und Urlaub: Auch an Feiertagen und während des Urlaubs hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung, sofern er arbeitsunfähig ist.
  • Teilzeitarbeit: Wenn der Arbeitnehmer in Teilzeit arbeitet, wird die Entgeltfortzahlung entsprechend der Arbeitszeit berechnet. Der Arbeitgeber zahlt also nur das Entgelt, das dem Arbeitszeitanteil des Arbeitnehmers entspricht.
  • Sonderzahlungen: Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld müssen nicht zwingend in die Berechnung der Entgeltfortzahlung einbezogen werden. Es kann jedoch vorkommen, dass im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag abweichende Regelungen vorgesehen sind.

Warum hat man keine Entgeltfortzahlung in den ersten 4 Wochen?

Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wird in Deutschland erst ab dem fünften Tag der Arbeitsunfähigkeit geleistet. In den ersten vier Wochen der Arbeitsunfähigkeit muss der Arbeitnehmer also ohne Entgeltfortzahlung auskommen. Es gibt dafür mehrere Gründe:

  • Vermeidung von Missbrauch: Eine Entgeltfortzahlung ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit könnte dazu führen, dass Arbeitnehmer sich krankmelden, obwohl sie gar nicht krank sind, um sich eine bezahlte Auszeit zu gönnen. Die Wartezeit von vier Wochen soll dazu beitragen, dass der Arbeitnehmer nur dann eine Entgeltfortzahlung erhält, wenn er tatsächlich arbeitsunfähig ist.
  • Verteilung der Kosten: Die Kosten für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall trägt der Arbeitgeber allein. Eine Entgeltfortzahlung ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit könnte dazu führen, dass die Arbeitgeber mit sehr hohen Kosten belastet werden, insbesondere in Branchen mit vielen Krankheitsfällen.
  • Schutz für Arbeitgeber: Die Wartezeit von vier Wochen bietet dem Arbeitgeber einen gewissen Schutz, da er sich in dieser Zeit auf eine eventuelle längere Abwesenheit des Arbeitnehmers einstellen und gegebenenfalls Ersatz organisieren kann.

Was passiert wenn ein Arbeitnehmer innerhalb der Wartezeit erkrankt?

Wenn ein Arbeitnehmer innerhalb der Wartezeit von vier Wochen erkrankt, hat er in der Regel keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber in diesem Fall nicht verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit weiterhin seinen Lohn zu leisten.

Die Wartezeit soll dazu beitragen, Missbrauch zu vermeiden und den Arbeitgeber vor hohen Kosten zu schützen. Eine Entgeltfortzahlung ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit könnte dazu führen, dass Arbeitnehmer sich krankmelden, obwohl sie gar nicht krank sind, um sich eine bezahlte Auszeit zu gönnen. Daher besteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erst nach Ablauf der Wartezeit von vier Wochen.

Wie lange muss das Entgelt im Krankheitsfall fortgezahlt werden?

Im Allgemeinen hat ein Arbeitnehmer in Deutschland Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen. Der Arbeitgeber muss also das Gehalt des Arbeitnehmers fortzahlen, als ob der Arbeitnehmer gearbeitet hätte, während er aufgrund von Krankheit oder Verletzung arbeitsunfähig ist.

Nach Ablauf der sechs Wochen besteht in der Regel ein Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse, sofern der Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert ist.

Das Krankengeld beträgt in der Regel:

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Unter welchen Voraussetzungen kann ein Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern?

Ein Arbeitgeber kann die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nur unter bestimmten Voraussetzungen verweigern oder einschränken. Die wichtigsten Gründe dafür sind:

  • Vorsätzliche Herbeiführung der Arbeitsunfähigkeit: Wenn die Arbeitsunfähigkeit durch eine vorsätzliche Handlung des Arbeitnehmers verursacht wurde, kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern oder einschränken. Beispiele hierfür sind Selbstverletzungen, Schlägereien oder Alkohol- oder Drogenmissbrauch.
  • Verstoß gegen die Meldepflicht: Wenn der Arbeitnehmer seiner Meldepflicht nicht nachkommt und die Arbeitsunfähigkeit nicht unverzüglich meldet oder die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht rechtzeitig vorlegt, kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verzögern oder verweigern.
  • Keine Lohnfortzahlungspflicht: Wenn das Arbeitsverhältnis noch keine vier Wochen besteht oder der Arbeitnehmer keinen Anspruch hat, weil er beispielsweise als Werkstudent oder Minijobber beschäftigt ist, besteht keine Lohnfortzahlungspflicht.
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Wenn das Arbeitsverhältnis während der Arbeitsunfähigkeit aus anderen Gründen beendet wird, endet auch die Lohnfortzahlungspflicht.
  • Wiederholte Arbeitsunfähigkeit: Wenn der Arbeitnehmer aufgrund derselben Krankheit oder Verletzung erneut arbeitsunfähig wird, für die bereits eine Entgeltfortzahlung geleistet wurde, kann der Arbeitgeber den Anspruch auf Entgeltfortzahlung einschränken oder ausschließen.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass der Arbeitgeber nicht ohne weiteres den Anspruch auf Entgeltfortzahlung einschränken oder ausschließen kann. Der Arbeitgeber muss sorgfältig prüfen, ob die genannten Gründe tatsächlich vorliegen, und gegebenenfalls eine ärztliche Zweitmeinung einholen, bevor er den Anspruch auf Entgeltfortzahlung einschränkt oder ausschließt.

Gibt es ein Entgeltfortzahlungsgesetz in Deutschland und was sind die Regelungen hierzu?

Ja, es gibt in Deutschland das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), das die Regelungen zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall festlegt.

Die wichtigsten Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes sind:

  • Anspruch auf Entgeltfortzahlung: Der Arbeitnehmer hat ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit oder Verletzung Anspruch auf Entgeltfortzahlung, sofern das Arbeitsverhältnis bereits seit vier Wochen besteht.
  • Dauer der Entgeltfortzahlung: Die Entgeltfortzahlungsdauer beträgt in der Regel bis zu sechs Wochen pro Krankheitsfall. Wenn der Arbeitnehmer nach einer Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit oder Verletzung wieder arbeitet und später erneut arbeitsunfähig wird, entsteht ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
  • Höhe der Entgeltfortzahlung: Die Höhe der Entgeltfortzahlung beträgt in der Regel 100% des Bruttoentgelts, das der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er arbeitsfähig wäre.
  • Meldepflicht: Der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber unverzüglich über seine Arbeitsunfähigkeit informieren und ihm eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) vorlegen. Die AU-Bescheinigung muss spätestens am dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit vorgelegt werden.
  • Einschränkungen des Anspruchs: Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung kann eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf eine vorsätzliche Handlung des Arbeitnehmers zurückzuführen ist, wie beispielsweise eine Selbstverletzung oder eine Schlägerei, oder wenn die Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Krankheit oder Verletzung auftritt, für die bereits eine Entgeltfortzahlung geleistet wurde.

Was ist der Unterschied zwischen Entgeltfortzahlung und Krankengeld?

Entgeltfortzahlung und Krankengeld sind zwei verschiedene Leistungen im Zusammenhang mit einer Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit oder Verletzung. Der Unterschied zwischen Entgeltfortzahlung und Krankengeld besteht darin, wer die Leistung erbringt und unter welchen Voraussetzungen die Leistungen gewährt werden.

Entgeltfortzahlung wird vom Arbeitgeber geleistet und ist in Deutschland gesetzlich vorgeschrieben. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer im Krankheitsfall für eine bestimmte Dauer Entgeltfortzahlung zu leisten. Die Entgeltfortzahlung beträgt in der Regel bis zu sechs Wochen pro Krankheitsfall und wird in der Höhe des Bruttoentgelts geleistet, das der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er arbeitsfähig wäre.

Voraussetzung für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist, dass das Arbeitsverhältnis bereits seit vier Wochen besteht und der Arbeitnehmer seiner Meldepflicht nachgekommen ist. Krankengeld wird hingegen von der gesetzlichen Krankenversicherung geleistet und wird gezahlt, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Wochen andauert. Der Arbeitnehmer muss in diesem Fall bei seiner Krankenkasse einen Antrag auf Krankengeld stellen. Die Höhe des Krankengeldes  ist jedoch auf eine Höchstgrenze begrenzt. Der Anspruch auf Krankengeld besteht nur, wenn der Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert ist und die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Zusammenfassend kann man sagen, dass Entgeltfortzahlung eine Leistung des Arbeitgebers ist, die in der Regel für die ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, während Krankengeld eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung ist, die gezahlt wird, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Wochen andauert.

Was versteht man unter “Arbeitsunfähigkeit”?

Im Zusammenhang mit der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall versteht man unter Arbeitsunfähigkeit die vorübergehende Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit eines Arbeitnehmers, die ihn daran hindert, seine arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.

Die Arbeitsunfähigkeit muss durch einen Arzt festgestellt und bescheinigt werden. Die entsprechende Bescheinigung wird auch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) genannt und ist in Deutschland ab dem dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von weniger als drei Tagen muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit auf andere Weise nachweisen, beispielsweise durch eine eigene Erklärung oder eine Bestätigung des Arztes.

Es ist wichtig zu beachten, dass es sich bei der Arbeitsunfähigkeit um eine vorübergehende Beeinträchtigung handelt. Wenn ein Arbeitnehmer dauerhaft arbeitsunfähig ist, spricht man von einer Berufsunfähigkeit oder Erwerbsminderung, die einen anderen rechtlichen Status hat und andere Ansprüche mit sich bringt.

Wie wird die Entgeltfortzahlung geregelt, wenn ein Arbeiternehmer kurzfristig hintereinander wegen verschiedenen Krankheiten arbeitsunfähig ist?

Wenn ein Arbeitnehmer kurzfristig hintereinander wegen verschiedenen Krankheiten arbeitsunfähig ist, besteht in der Regel ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für jede einzelne Arbeitsunfähigkeit. Das bedeutet, dass für jede neue Krankheitsperiode ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht, sofern die vorherige Arbeitsunfähigkeit bereits vollständig abgerechnet wurde.

Die Entgeltfortzahlungsdauer beträgt dabei in der Regel bis zu sechs Wochen pro Krankheitsfall. Das bedeutet, dass wenn der Arbeitnehmer nach einer Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit oder Verletzung wieder arbeitet und später erneut arbeitsunfähig wird, ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass es einige Einschränkungen gibt, insbesondere wenn die Arbeitsunfähigkeit auf eine vorherige Erkrankung zurückzuführen ist. Wenn die Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Erkrankung oder Verletzung auftritt, für die bereits eine Entgeltfortzahlung gewährt wurde, kann der Anspruch auf Entgeltfortzahlung eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

Es ist daher wichtig, dass der Arbeitnehmer die AU-Bescheinigungen für jede Arbeitsunfähigkeit sorgfältig aufbewahrt und dem Arbeitgeber unverzüglich vorlegt, um sicherzustellen, dass der Anspruch auf Entgeltfortzahlung korrekt abgerechnet wird.

Welche Fristen sind bei der Entgeltfortzahlung zu beachten?

Bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall müssen verschiedene Fristen beachtet werden, um den Anspruch auf Entgeltfortzahlung geltend zu machen und den Arbeitsausfall korrekt abzurechnen. Die wichtigsten Fristen sind:

  • Meldung der Arbeitsunfähigkeit: Der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber unverzüglich über seine Arbeitsunfähigkeit informieren und ihm eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) vorlegen. Die AU-Bescheinigung muss spätestens am dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit vorgelegt werden. Wenn die AU-Bescheinigung nicht rechtzeitig vorgelegt wird, kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verzögern oder verweigern.
  • Beantragung von Krankengeld: Wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Wochen dauert, muss der Arbeitnehmer Krankengeld bei der zuständigen Krankenkasse beantragen. Der Antrag auf Krankengeld muss innerhalb von zehn Wochen nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit gestellt werden, sonst besteht kein Anspruch auf Krankengeld.
  • Vorlage der AU-Bescheinigung bei der Krankenkasse: Der Arbeitnehmer muss die AU-Bescheinigung auch der Krankenkasse vorlegen, wenn er Krankengeld beantragt. Die AU-Bescheinigung muss spätestens eine Woche nach Ablauf der Entgeltfortzahlung vorgelegt werden.
  • Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei längerer Arbeitsunfähigkeit: Wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Wochen dauert, muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber alle weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen unverzüglich vorlegen, damit der Anspruch auf Krankengeld weitergeführt werden kann.

Was versteht man unter 12 Monats-Frist?

Die 12-Monate Frist bezieht sich auf die Regelung des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) in Deutschland, wonach ein Arbeitnehmer nach Beendigung einer längeren Krankheit oder Verletzung einen erneuten Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erst nach Ablauf einer bestimmten Frist von 12 Monaten erwirbt.

Konkret bedeutet dies, dass wenn ein Arbeitnehmer wegen derselben Krankheit oder Verletzung erneut arbeitsunfähig wird, für die bereits eine Entgeltfortzahlung geleistet wurde, innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung der vorherigen Arbeitsunfähigkeit kein erneuter Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber den Anspruch auf Entgeltfortzahlung einschränken oder ausschließen kann, wenn die neue Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Krankheit oder Verletzung auftritt.

Die 12 Monats-Frist soll sicherstellen, dass Arbeitnehmer, die aufgrund einer schweren Erkrankung oder Verletzung lange Zeit arbeitsunfähig waren, nach ihrer Rückkehr zur Arbeit nicht sofort erneut arbeitsunfähig werden und den Arbeitgeber erneut mit Entgeltfortzahlungskosten belasten.

Gibt es eine 6 Monats-Frist bei Entgeltfortzahlung?

Ja, es gibt eine 6 Monats-Frist im Zusammenhang mit der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Diese Frist bezieht sich auf die Dauer, für die der Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer bei einer erneuten Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Krankheit Entgeltfortzahlung zu leisten.

Konkret bedeutet das, dass wenn ein Arbeitnehmer innerhalb von sechs Monaten erneut aufgrund derselben Krankheit arbeitsunfähig wird, der Arbeitgeber für die Dauer von bis zu sechs Wochen erneut Entgeltfortzahlung leisten muss. Dabei wird die Dauer der vorherigen Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Krankheit auf die sechs Wochen angerechnet.

Die 6 Monats-Frist soll dazu beitragen, dass Arbeitnehmer bei länger andauernden Krankheiten nicht jedes Mal die volle Wartezeit von vier Wochen erneut durchlaufen müssen und so schneller wieder in den Genuss der Entgeltfortzahlung kommen können. Gleichzeitig soll aber auch Missbrauch verhindert werden, indem die Frist auf sechs Monate begrenzt wird.

Aktualisiert am 1. Mai 2024