Ratgeber Steuern

Solidaritätszuschlag 2024

Solidaritätszuschlag – das gilt in der Berechnung und Befreiung

Solidaritätssteuer

Der Solidaritätszuschlag ist ein Zuschlag für alle Steuerzahler auf Grundlage der steuerlichen Leistungsfähigkeit der individuellen Steuerzahler. Der Grund für den Zuschlag ist die Finanzierung der Einheit Deutschlands. Er trifft sowohl auf die Einkommen-, Lohn-, Körperschaft-, Kapitalertrag- und Abgeltungssteuer als auch die Abzugsteuer für beschränkt Steuerpflichtige zu.

Rechtsgrundlage ist das Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG) was auf das Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms (23. Juni 1993) aufbaut, was am 1. Januar 1995 in Kraft trat. Die Erhebung des Zuschlags erfolgt durch die Länder, jedoch steht die Nutzung der Einnahmen dem Bund zu. Es besteht keine Befristung des Erhebungszeitraumes.

Berechnung des Solidaritätszuschlags

Der Zuschlag beläuft sich auf 5,5 Prozent der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer, je nachdem, was als Bemessungsgrundlage angewandt wurde:

  • Körperschaftsteuer: Solidaritätszuschlag abzüglich der anzurechnenden oder vergüteten Körperschaftsteuer im Falle eines verbleibenden positiven Betrages
  • Einkommen-/Lohnsteuer: Festsetzung des Solidaritätszuschlages abzüglich von Kinderfreibeträgen, welche jedoch keine Minderung des zu versteuernden Einkommens herbeiführen, da Kindergeld günstiger ist

Der Solidaritätszuschlag richtet sich nach den Vorauszahlungen zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer, sofern deren Zahlung für nach 1995 anfallende Veranlagungszeiträume verpflichtend ist.

Da die Erhebung bestimmter Formen der Einkommensteuer – wie die Kapitalertragsteuer, die Lohnsteuer, die Abzugsteuer oder die Abgeltungssteuer – durch das Steuerabzugsverfahren vollzogen wird, bildet der einbehaltene Steuerbetrag in diesem Fall die Bemessungsgrundlage. Wird der Solidaritätszuschlag im Zuge des Steuerabzugsverfahrens angewendet, wird er bei der Veranlagung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer berücksichtigt.

Befreiung vom Solidaritätszuschlag

Hält ein Steuerpflichtiger folgende Grenzen hinsichtlich der Bemessungsgrundlage (abzüglich des Kinderfreibetrages) ein, entfällt kein Solidaritätszuschlag:

  • Unter 972 Euro Einkommensteuer laut Grundtabelle
  • Unter 1944 Euro Einkommensteuer laut Splittingtabelle

Ein gleitender Übergang verhindert die sofortige Festsetzung des Solidaritätszuschlags in voller Höhe, falls die Steuerpflicht doch eintritt.

Neue Regelungen ab 2021

Der Solidaritätszuschlag wird für fast alle abgeschafft, wie im Koalitionsvertrag zugesagt: Für rund 90 Prozent derer, die ihn bisher auf ihre Lohn- oder Einkommensteuer zahlen, fällt er vollständig weg. Für weitere rund 6,5 Prozent entfällt der Zuschlag in Teilen. Im Ergebnis werden damit rund 96,5 Prozent der Zahlenden ab dem 1. Januar 2021 finanziell bessergestellt.

Die Freigrenze von bisher 972 Euro bzw. 1.944 Euro (Einzel-/Zusammenveranlagung), bis zu der schon heute kein Solidaritätszuschlag anfällt, soll deutlich angehoben werden. Somit soll künftig kein Solidaritätszuschlag mehr erhoben werden, wenn die zu zahlende Lohn- oder Einkommensteuer unter 16.956 bzw. 33.912 Euro (Einzel-/Zusammenveranlagung) liegt. Oberhalb dieser Grenze setzt eine sog.Milderungszone ein, in der der Solidaritätszuschlag nicht in voller Höhe erhoben, sondern schrittweise an den vollen Satz in Höhe von 5,5 Prozent herangeführt wird. Diese Milderungszone gibt es schon heute im geltenden Recht, um einen angemessenen und verhältnismäßigen Übergang zu gewährleisten. Innerhalb der Milderungszone wächst der Solidaritätszuschlag mit steigendem Einkommen.

Auf sehr hohe Einkommen (oberhalb der neuen Milderungszone) ist dann der bisherige Solidaritätszuschlag unverändert zu entrichten. Das ist der Fall, wenn das zu versteuernde Einkommen über 96.409 Euro (Alleinstehende) bzw. 192.818 Euro (Verheiratete) liegt.

Aktualisiert am 30. Januar 2024