Ratgeber Steuern

Kirchensteuer 2024

Kirchensteuer – so berechnen Sie Ihren Beitrag für die Kirche

Kirchensteuer

Die Kirchensteuer ist ein von der Lohn- oder Einkommensteuer berechneter Abzug. Seine Belastung erfolgt nur für solche Steuerpflichtige, die nachweislich einer kirchensteuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehören. Grund für die Erhebung der Kirchensteuer sind zahlreiche wichtige kirchliche Aufgaben, deren Finanzierung die Kirchensteuer deckt.

So dient die Kirche in zahlreichen Facetten der Förderung und Bewahrung eines Wertebewusstseins und ethischer Werte. Beratungen, Betreuungen (insbesondere von Kindern und Hilfsbedürftigen) erfordern zahlreiches Personal und entsprechende Einrichtungen, wofür ebenfalls finanzielle Mittel nötig sind. Die gesamte Kirchensteuer Höhe wird genau für solche Notwendigkeiten eingesetzt und unabhängige Prüfungen stellen sicher, dass diese zweckgebundenen Steuereinnahmen auch dementsprechend verwendet werden.

Der Staat zieht zwar die Steuer ein, aber die jeweiligen Kirchen können darüber verfügen. Die Bundesländer haben eigene gesetzgebende Körperschaften, die die Erhebung der Kirchensteuern regeln. Die Festsetzung und Erhebung geschieht letztendlich durch die Finanzämter, die dies indirekt über den Arbeitgeber ausführen. Der Steuersatz variiert teilweise je nach Wohnort.

Kirchensteuer berechnen mit dem Kirchensteuersatz

Für die Berechnung der Kirchensteuer sind zwei entscheidende Werte von Bedeutung – zum einen der Kirchensteuersatz und zum anderen die Lohn- oder Einkommensteuer, von denen die Steuer mit Hilfe vom Kirchensteuersatz berechnet wird. Der Kirchensteuersatz beträgt in Bayern und Baden-Württemberg 8 %, während alle anderen Bundesländern 9 % berechnen.

Bis auf Bayern gibt es in ganz Deutschland eine nach oben hin begrenzte Kirchensteuer Höhe, wobei von der sogenannten Kappung gesprochen wird. Diese Kappung bedeutet, dass die Steuerlast einen bestimmten Prozentsatz des zu versteuernden Einkommens nicht übersteigen darf. Der Prozentsatz variiert in den einzelnen Bundesländern und reicht von 2,75 % bis 4 %.

Erhoben wird die Kirchensteuer nicht nur auf Lohn und Gehalt, sondern auch auf Kapitalerträge, sodass der Kirchensteuersatz auch bei der Abgeltungsteuer Anwendung findet. Als Erleichterung für jeden Geldanleger wird die Steuer seit dem 1. Januar 2015 automatisch von den entsprechenden Kreditinstituten einbehalten, sodass man sich nicht mehr selber um den Einbehalt der Steuer kümmern muss und die Gefahr einer aufkommenden Steuerschuld gebannt ist.

Einbehalt über die Lohn- oder Gehaltsabrechnung

Auch die angesprochene Kirchensteuerberechnung und der entsprechende Einbehalt im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung erfolgt automatisch, ohne dass der Versicherungspflichtige irgendwelche Pflichten zu erfüllen hat. Hierfür erhält der Arbeitgeber vom Finanzamt die entsprechenden elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale, zu denen auch das Kirchensteuerabzugsmerkmal zählt. Dieses Merkmal stellt sich als ein elektronischer Schlüssel dar, aus dem die kirchensteuerrechtliche Religionszugehörigkeit sowie der entsprechende zu erhebende Steuersatz erkenntlich werden.

Der berechnete Betrag wird dann automatisch vom Lohn oder Gehalt einbehalten und an das entsprechend zuständige Finanzamt abgeführt. Der Abzug erfolgt immer in Anlehnung an die vorliegenden Lohnsteuerabzugsmerkmale, die bindend sind und die der Arbeitnehmer auch nicht durch andere vorgelegte Nachweise außer Kraft setzen kann. Am Ende des Jahres erfolgt die Berechnung der jährlichen Steuerschuld und im Rahmen der Steuererklärung kann es dann zu Erstattungen oder Nachzahlungen kommen, wie es in allen Bereichen der Steuererhebung der Fall ist.

Beginn und Ende der Kirchensteuerpflicht

Die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft bedeutet gleichzeitig den Eintritt der Kirchensteuerpflicht. Eine solche Zugehörigkeit beginnt mit der Taufe, dem Kircheneintritt beziehungsweise die Wiederaufnahme in die Kirche, der Umzug in ein anderes Gebiet oder der Wechsel von einer in eine andere steuererhebende Religionsgemeinschaft. Der Beginn der Kirchensteuerpflicht wird von den Kirchen an die entsprechenden Meldestellen mitgeteilt, die wiederum das Finanzamt informieren, welches entsprechende elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELSTAM) abspeichert.

Von der Kirchensteuer abmelden kann man sich, indem man aus der Kirche austritt. Dies muss offiziell und gegen eine entsprechende Gebühr erfolgen. Von der Kirchensteuer abmelden bedeutet in gewisser Weise auch, einfach nur den Wohnsitz zu wechseln, wobei an neuer Ort und Stelle direkt wieder eine Neuanmeldung erfolgt, sofern man weiter der Religionsgemeinschaft angehört. Das Ende der Kirchensteuerpflicht erfolgt fast überall in dem Monat, in dem sich ein Steuerpflichtiger von der Kirchensteuer abgemeldet hat. Lediglich Berlin und Sachsen erheben noch einen weiteren Monat Anspruch auf die gesamte Kirchensteuer Höhe. Die Steuerpflicht endet selbstverständlich auch mit dem Tod eines Kirchenmitglieds.

Bei Ehepaaren und Partnerschaften: Kirchensteuer berechnen

Für Ehepartner oder eingetragene Lebenspartnerschaften gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie man die Kirchensteuer berechnen muss. Bei einer Einzelveranlagung erfolgt dies ganz einfach, indem bei jedem der Kirchensteuersatz auf das jeweilige Einkommen angerechnet und die entsprechende Steuer an die Glaubensgemeinschaft abgeführt wird. Sind Ehe- oder Lebenspartner gemeinsam veranlagt, wird beim Kirchensteuer berechnen unterschieden zwischen konfessionsgleichen, konfessionsverschiedenen oder glaubensverschiedenen Partnerschaften.

In einer konfessionsgleichen Partnerschaft, in der also beide Partner beispielsweise der römisch-katholischen Kirche angehören, erfolgt die Ermittlung eines gemeinsamen Betrages für die zusammen abzuführende Kirchensteuer.

Konfessionsverschieden bedeutet das Angehören unterschiedlicher, kirchensteuerberechtigter Glaubensgemeinschaften, wenn beispielsweise der eine katholisch und der andere evangelisch ist. Hier erfolgt der Halbteilungsgrundsatz, nach dem jeweils die Hälfte der Steuerbemessungsgrundlage verwendet wird, um die jeweilige Steuer zu ermitteln.

Glaubensverschieden sind Partner dann, wenn nur einer einer steuererhebenden Glaubensgemeinschaft angehört. In dem Fall wird die gesamte ermittelte Kirchensteuer für die entsprechende Glaubensgemeinschaft abgeführt. Dieser Tatbestand ist wichtig für diejenigen, die sich aus finanziellen Gründen von der Kirchensteuer abmelden möchten, indem sie aus der Kirche austreten. In einer gemeinsam veranlagten Partnerschaft ist es dann notwendig, dass sich beide von der Kirchensteuer abmelden oder den Weg in die Einzelveranlagung gehen.

Besondere Regelungen

Teilweise sind in den einzelnen Kirchen individuelle Gesetze festgehalten, die von der Regel abweichen. Dazu gehören unter anderem:

  • die Festsetzung eines speziellen Kirchgeldes, wenn nur einer der Lebenspartner einer Kirche angehört, dieser aber kaum Einkünfte hat
  • die Erhebung einer Mindestkirchensteuer, wenn ein Kirchenmitglied keine Lohn- oder Einkommensteuer schuldet
  • die Festlegung eines Mindestbetrages für die Kirchensteuer

In der Regel ist der Abzug der Kirchensteuer als Sonderausgabe möglich, außer bei der Abgeltungs- oder Kapitalertragsteuer. Die gleichzeitige Abführung der Kapitalertragsteuer und der Kirchensteuer führt auch hier zur Berücksichtigung als Sonderausgabe. In seltenen Fällen wird auch noch der Grundsteuermessbetrag als Bemessungsgrundlage statt Einkommensteuer verwendet.

Kirchensteuerrechner

Aktualisiert am 30. Januar 2024